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Beim so genannten Erbpachtgrundstück kann ein das Eigentum am
Boden vom Eigentum am Gebäude getrennt werden indem ein
Grundstück nach der Verordnung über das Erbbaurecht
(ErbbauVO) in der Weise belastet werden kann, dass demjenigen, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche
und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des
Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht) (§ 1
ErbbauVO). Dem Grunde nach also ein langfristiger Mietvertrag mit
dinglichem Charakter (Grundbuch).
Das Eigentum am Grundstück verbleibt beim Erbbaugeber,
während der Erbbauberechtigte die baulichen Anlagen errichtet
und über eine vereinbarte Dauer nutzen kann. Als Ausgleich für
die Grundstücksnutzung wird in der Regel eine laufende Zahlung
geleistet, der Erbbauzins. Wenn die vereinbarte Nutzungsdauer
abgelaufen ist, fällt das Eigentum von Gebäude und
Grundstück wieder zusammen, d. h. der Grundstückseigentümer
erhält das Gebäude und zahlt hierfür eine
Entschädigung. Ein Erbbaurecht sollte mit allen Details sehr
wohl ausgestaltet werden, um möglichst Rechtsklarheit für
die möglichen Geschehnisse zu schaffen. Was passiert bei
Zerstörung des Gebäudes? Wird ein Vorkaufsrecht auf das
Grundstück gewährt? Wer trägt öffentliche Lasten
und Abgaben? Unter welchen Umständen fällt das Gebäude
in das Eigentum des Erbbaugebers (Heimfall)? Diese und ähnliche
Fragen sollten im Vorfeld geklärt sein.
Der Erbbauberechtigte
spart sich den Finanzierungsaufwand für das Grundstück,
zahlt aber einen Mietzins hierfür. Erbbaugrundstücke werden
weniger von Privatpersonen vergeben sondern meist von öffentlichen
Körperschaften wie Gemeinde oder Kirche. Für das
Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen
ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt (§ 14,
Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Hier erfolgen die Eintragungen der Rechte
und Belastungen analog der Verfahrensweisen wie beim „normalen“
Grundstück.
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