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Die oben genannte „rechtliche Einheit“ spricht
eigentlich dagegen, dass man an Teilen des Grundstückes oder gar
an Teilen der Gebäude ein separates Eigentum bilden kann. Um
dennoch Grundstückseigentum „in kleinen Stücken“
zu erreichen, bildet man nach dem Wohnungseigentumsgesetz einen
Anteil, indem man „das Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört“ begründet (§ 1, Abs.
2 WEG). Es ist also ein gemeinschaftliches Eigentum, bei dem (im
Gegensatz zur Regel) die ausschließliche Nutzung der Wohnung
einzelnen vorbehalten bleibt und das man bis hin zur Bildung
separater Wohnungsgrundbücher verselbständigt. Dies
Wohnungsgrundbuch dient der Eintragung von Rechten und Lasten wie
beim „normalen“ Grundstück. Wenn der Anteil nicht zu
Wohnzwecken genutzt wird spricht man vom Teileigentum.
Wichtig für den Käufer einer Eigentumswohnung ist die
Teilungserklärung. In ihr wird beschrieben, welche
Gebäudebestandteile zum Sondereigentum und welche zum
Gemeinschaftseigentum gehören und wer die Kosten für welche
Maßnahmen zu tragen hat. Das Verhältnis der Eigentümer
untereinander und die genaue Ausgestaltung des Eigentums gründen
auf der Teilungserklärung. Daneben kann eine Hausordnung
Vereinbarungen des Zusammenlebens enthalten. Aufschlussreich sind
häufig auch die Protokolle der Eigentümerversammlungen, aus
denen die Umgangsweise mit den regelmäßigen wie den
unregelmäßigen Vorkommnissen abzulesen sein kann.
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