Eigentumswohnung

Besonderheiten der Eigentumswohnung

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Die oben genannte „rechtliche Einheit“ spricht eigentlich dagegen, dass man an Teilen des Grundstückes oder gar an Teilen der Gebäude ein separates Eigentum bilden kann. Um dennoch Grundstückseigentum „in kleinen Stücken“ zu erreichen, bildet man nach dem Wohnungseigentumsgesetz einen Anteil, indem man „das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ begründet (§ 1, Abs. 2 WEG). Es ist also ein gemeinschaftliches Eigentum, bei dem (im Gegensatz zur Regel) die ausschließliche Nutzung der Wohnung einzelnen vorbehalten bleibt und das man bis hin zur Bildung separater Wohnungsgrundbücher verselbständigt. Dies Wohnungsgrundbuch dient der Eintragung von Rechten und Lasten wie beim „normalen“ Grundstück. Wenn der Anteil nicht zu Wohnzwecken genutzt wird spricht man vom Teileigentum.

Wichtig für den Käufer einer Eigentumswohnung ist die Teilungserklärung. In ihr wird beschrieben, welche Gebäudebestandteile zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören und wer die Kosten für welche Maßnahmen zu tragen hat. Das Verhältnis der Eigentümer untereinander und die genaue Ausgestaltung des Eigentums gründen auf der Teilungserklärung. Daneben kann eine Hausordnung Vereinbarungen des Zusammenlebens enthalten. Aufschlussreich sind häufig auch die Protokolle der Eigentümerversammlungen, aus denen die Umgangsweise mit den regelmäßigen wie den unregelmäßigen Vorkommnissen abzulesen sein kann.

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