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Grundstück – bebaut oder unbebaut
Bei einer Immobilie handelt es sich nach unserer
Rechtssystematik eigentlich um Grundstücke - das gilt sowohl für bebaute wie
für unbebaute Grundstücke. Darin enthalten sind der Boden (also der
sprichwörtliche „Grund und Boden“) und die baulichen Anlagen (also die Gebäude,
Nebengebäude oder die Außenanlagen), die nach dem bürgerlichen Recht (§ 93, 94
Abs. 1 Satz 1 BGB) wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind und damit mit
diesem eine rechtliche Einheit bilden. Auch Rechte können Bestandteile des Grundstücks
sein (§ 96 BGB) und sogar bewegliche Sachen (§ 97 BGB) gehören dazu, wenn sie „dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind“. Daher werden Kaufverträge
über „Grundstücke“ und nicht über „Gebäude“ geschlossen, was manchmal auch umgangssprachlich
vom „Grunderwerb“ genannt wird.
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