Investitionsentscheidung - Grundstück

Im Einkauf liegt der Gewinn - das richtige Objekt zu erwerben, ist der halbe Erfolg

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Grundstück – bebaut oder unbebaut

Bei einer Immobilie handelt es sich nach unserer Rechtssystematik eigentlich um Grundstücke - das gilt sowohl für bebaute wie für unbebaute Grundstücke. Darin enthalten sind der Boden (also der sprichwörtliche „Grund und Boden“) und die baulichen Anlagen (also die Gebäude, Nebengebäude oder die Außenanlagen), die nach dem bürgerlichen Recht (§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind und damit mit diesem eine rechtliche Einheit bilden. Auch Rechte können Bestandteile des Grundstücks sein (§ 96 BGB) und sogar bewegliche Sachen (§ 97 BGB) gehören dazu, wenn sie „dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind“. Daher werden Kaufverträge über „Grundstücke“ und nicht über „Gebäude“ geschlossen, was manchmal auch umgangssprachlich vom „Grunderwerb“ genannt wird.
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