3. Gebot für Hauskäufer

Du sollst das Objekt sorfältig prüfen – vor dem Kauf

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Das Grundstück ist auf mögliche Rechte Dritter zu prüfen: Gesetzliche oder vertragliche Vorkaufsrechte, Kaufoptionen o. ä.; Belastungen im Grundbuch (z. B. Wege-, Nutzungs-, Überbauungs-, Durchleitungsrechte); Baulasten (z. B. Grenzabstände, baurechtlich zusammengefasste Grundstücke); wohnungsrechtliche Bindungen (z. B. Belegungsrechte, Preisbindung); Beschränkungen durch Denkmalschutz (Denkmalbehörde), Bauleitplanung (Änderung der Flächennutzungs- oder Gebietsentwicklungspläne).

Beim Haus gehört eine Liste für sämtliches Zubehör ebenso dazu, wie Stichproben der Größenangaben. Korrekte Bauausführung muss nicht vorliegen - wer einmal die Erfahrung gemacht hat, das z. B. Stahltürzargen völlig schief eingebaut waren, der findet auch einen Anschlagwinkel und eine Wasserwaage praktisch. Den baurechtlichen Zustand sollten Sie ebenfalls prüfen (Bauantrag/-genehmigung), damit Sie auch in Zukunft nutzen dürfen, was Sie da kaufen.

Bei Eigentumswohnungen ist in der Teilungserklärung (mit dem Aufteilungsplan) beschrieben, was von wem genutzt werden darf und wer welche Kosten zu tragen hat – also unbedingt lesen! Protokolle der Eigentümerversammlungen enthalten nicht nur die Beschlüsse zu den laufenden Aufwendungen und Instandsetzungen. Sie geben Hinweise, ob eine intakte Eigentümergemeinschaft vorliegt, oder  eine zerstrittene. Oder ob einzelne Miteigentümer die Mehrheit alleine aufbringen oder ob zahlungsunfähige Miteigentümer dabei sind. Sogar die Teilungserklärung kann durch Beschluss der Eigentümerversammlung geändert werden. Daneben sollten die Gemeinschaftsordnungen bzw. Hausordnungen, etwaige Gebrauchsregelungen, Verwaltervertrag, Wirschaftsplan, Instandhaltungsrücklage und Zahlungsrückstände des Veräußerers oder anderer Wohnungseigentümer  geprüft werden. Meistens wirkt es sich günstig aus, wenn auch Selbstnutzer unter den Miteigentümern sind, da diese sich mehr um das Eigentum kümmern als Kapitalanleger.

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