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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Die verständliche Beschreibung der
Eigenschaften und Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen
muss immer durch die Anbieter erfolgen!Bedingungen und Prospekte sind von den
Produktgebern verständlich zu gestaltenDie Beschreibung kann noch eine Menge Entwicklung
vertragen, was die Verständlichkeit angeht. Im sogenannten
„grauen Kapitalmarkt“ hat man hierzu schon viel gelernt, weil
hier mangels standardisierter Produkte dem Prospekt als wesentliche
Vertragsunterlage große Bedeutung zukam. Die Rechtsprechung hat
sich hiermit häufiger im Sinne der Verständlichkeit
auseinandergesetzt. Man sollte dies als Anregung auffassen, um die
Informationen für Verbraucher auch bei Versicherers und Bänkers
so zu gestalten, das sie auch als Mittel der Kommunikation mit den
Kunden begriffen werden. Man sollte die Herstellung von vertraglichen
Bedingungen nicht ausschließlich den Juristen und ihrem
Fachvokabular überlassen! Schlecht verständliche Produktdeklarationen
sind ein Mangel, für die der Produzent einzustehen hatEin mangelhaftes Produkt kann während der
Gewährleistungsfrist zurückgegeben werden. Mangelhaft ist
ein Produkt auch, wenn die Bedienungsanleitung unverständlich
ist. Wenn aber zum Beispiel bei einer Versicherung die
„Bedienungsanleitung“ nicht zu verstehen ist, wenn also der
Verbraucher nicht sehen kann, „was das Ding tut oder wozu es genau
in der Lage ist“, ist dies nach derselben Logik als Mangel zu
verstehen. Es kann nicht Aufgabe des Vermittlers oder
Beraters sein, für mangelhafte Dokumente eintreten zu müssen
– etwa indem er anstelle des Anbieters alles nachvollziehbar
erklären muss oder indem er für nicht verständlich
dargelegte Produkteigenschaften haften soll!Vermittler/Berater sind i. d. R. nicht für
Mängel in Bedingungen und Prospekten haftbarAn dieser Stelle muss man sich nur entscheiden,
wie es in sich mit den Produkten dieser Branche verhält:
Entweder ist es unmöglich, die Produkte im Bereich der
Finanzdienstleistungen verständlich zu gestalten. Wenn dies aber
partout nicht geht, kann man aber auch die Vermittler oder Berater
nicht dafür haftbar machen. Oder man kann die Produkte
verständlich auflegen – dann ist das Sache der
Produktanbieter! Der Vermittler/Berater kann hier nicht dazu
herhalten, Versäumnisse der Anbieter bei der Beschreibung der
Eigenschaften des Produkts zu heilen (von der Informationspflicht
über offensichtliche Mängel o. ä. abgesehen). Man
sollte nicht den Kurier erschießen, wenn einem die Nachricht
nicht gefällt.
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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