Transparente Produktbeschreibung (Prospekt/Bedingungen)

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Die verständliche Beschreibung der Eigenschaften und Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen muss immer durch die Anbieter erfolgen!

Bedingungen und Prospekte sind von den Produktgebern verständlich zu gestalten

Die Beschreibung kann noch eine Menge Entwicklung vertragen, was die Verständlichkeit angeht. Im sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ hat man hierzu schon viel gelernt, weil hier mangels standardisierter Produkte dem Prospekt als wesentliche Vertragsunterlage große Bedeutung zukam. Die Rechtsprechung hat sich hiermit häufiger im Sinne der Verständlichkeit auseinandergesetzt. Man sollte dies als Anregung auffassen, um die Informationen für Verbraucher auch bei Versicherers und Bänkers so zu gestalten, das sie auch als Mittel der Kommunikation mit den Kunden begriffen werden. Man sollte die Herstellung von vertraglichen Bedingungen nicht ausschließlich den Juristen und ihrem Fachvokabular überlassen!

Schlecht verständliche Produktdeklarationen sind ein Mangel, für die der Produzent einzustehen hat

Ein mangelhaftes Produkt kann während der Gewährleistungsfrist zurückgegeben werden. Mangelhaft ist ein Produkt auch, wenn die Bedienungsanleitung unverständlich ist. Wenn aber zum Beispiel bei einer Versicherung die „Bedienungsanleitung“ nicht zu verstehen ist, wenn also der Verbraucher nicht sehen kann, „was das Ding tut oder wozu es genau in der Lage ist“, ist dies nach derselben Logik als Mangel zu verstehen.

Es kann nicht Aufgabe des Vermittlers oder Beraters sein, für mangelhafte Dokumente eintreten zu müssen – etwa indem er anstelle des Anbieters alles nachvollziehbar erklären muss oder indem er für nicht verständlich dargelegte Produkteigenschaften haften soll!

Vermittler/Berater sind i. d. R. nicht für Mängel in Bedingungen und Prospekten haftbar

An dieser Stelle muss man sich nur entscheiden, wie es in sich mit den Produkten dieser Branche verhält: Entweder ist es unmöglich, die Produkte im Bereich der Finanzdienstleistungen verständlich zu gestalten. Wenn dies aber partout nicht geht, kann man aber auch die Vermittler oder Berater nicht dafür haftbar machen. Oder man kann die Produkte verständlich auflegen – dann ist das Sache der Produktanbieter! Der Vermittler/Berater kann hier nicht dazu herhalten, Versäumnisse der Anbieter bei der Beschreibung der Eigenschaften des Produkts zu heilen (von der Informationspflicht über offensichtliche Mängel o. ä. abgesehen). Man sollte nicht den Kurier erschießen, wenn einem die Nachricht nicht gefällt.

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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