Registrierung, angemessene Qualifikation und Überwachung

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Alle diejenigen, die Finanzdienstleistungen vermitteln oder über diesen Themenkreis beraten, ohne Zugriff auf Kundengelder zu haben, sind in einem einheitlichen Register einzutragen

Vermittler und Berater aller Sparten sind unter Prüfung von Qualifikation, persönlicher Zuverlässigkeit sowie Berufshaftpflichtversicherung in ein gemeinsames Register einzutragen

Unter Finanzdienstleistungen sind alle Produkte zu verstehen, die der Bildung oder der Absicherung von Vermögen oder auch der Sicherung von Einkünften dienen. Auch Investitionen in Beteiligungsanlagen oder Immobilien wie auch Finanzierungen zählen dazu.

Die Registrierung sollte sich auf die wesentlichen Voraussetzungen für einen Berufszugang beschränken und nicht auch die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Berufsausübung filtern und sie dadurch einschränken

Bei der Registrierung ist nur die Voraussetzungen in der Person der Vermittler/Berater zu prüfen und einzutragen

Die Registrierung der Versicherungsvermittler gem. EU-Richtlinie soll dafür sorgen, dass sämtliche Marktteilnehmer bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie sollen angemessen qualifiziert und zuverlässig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese Grundlagen sind die dauerhaft gültigen, die im Grundsatz jeder einhalten muss. Diese Grundlagen haben mit der tatsächlichen vertraglichen Ausübung des Berufes im Einzelfall nichts zu tun. Ob jemand vertraglich eine Beratung, eine Vermittlung im Auftrag des Kunden oder aber der im Auftrag der Versicherung schuldet, muss nicht im Register geregelt werden. Der Verzicht auf diese Unterscheidung bringt weniger Bürokratie und kürzere Reaktionszeiten des Marktes auf wechselnde Nachfragen.

Die Qualifikation muss für jeden Teil der Branche angemessen in Umfang und Tiefe sein und ist Tätigkeits bezogen zu prüfen

Die Qualifikation ist für unterschiedliche berufliche Tätigkeiten jeweils angemessen auszugestalten

Ein Makler gewerblicher Versicherungen braucht andere eine Qualifikation, als ein Vermittler leicht verständlicher „Jedermann-Produkte“. Die Anforderungen an die Qualifikation muss den erlaubten Tätigkeiten angemessen sein. Wenn die Vermittler und Berater auch zur Beurteilung der Produkte, über die sie beraten, in der Lage sind, sichert dies die Qualität der Information der Verbraucher.

Vermittlern und Beratern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, anzulernende Personen bereits während der Dauer von nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen anzumelden und als Vermittler/Berater unter Aufsicht zu beschäftigen.

Auch Vermittlern und Beratern muss die Einarbeitung und Qualifikation ihres Nachwuchses ermöglicht werden

Eine (stufenweise) Ausbildung oder Weiterbildung von Nachwuchskräften muss allen Vermittlern und Beratern möglich sein. Den Gegebenheiten unserer Branche entsprechend muss dies auch für Handelsvertreter und nicht nur für angestellten Nachwuchs gelten. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine definierte Einarbeitung und Qualifikation über eine angemessene Zeit möglich gemacht wird. Durch entsprechende Mitteilung von solchen „Ausbildungsvereinbarungen“ an die IHK kann vor Missbrauch geschützt werden. Diese Vorgehensweise sollte für alle Marktteilnehmer gelten, wodurch Vermittler/Berater den Versicherern endlich gleichgestellt und nicht mehr benachteiligt würden.

Sicherheitsleistungen sind auf den Schutz der Verbraucher abzustellen und nicht auf Schutz der Produktanbieter

Verbraucher sind in ausreichender Form durch eine Vollmachtserklärung und Empfangsfiktion geschützt, wenn Vermittler/Berater vom Produktgeber bevollmächtigt sind

Wenn z. B. ein Versicherer einen Vermittler zum Beitragsinkasso bevollmächtigt, ist der Kunde ausreichend geschützt, wenn der an den Vermittler gezahlte Beitrag so behandelt wird, als wäre er beim Versicherer angekommen. Das Risiko für den Versicherer liegt lediglich im Ausfall des (geringen) Beitrags und nicht in der Höhe der möglichen Leistung. Dem Versicherer ist durchaus zuzumuten, selbst zu entscheiden, wen er bevollmächtigt. Gibt der Kunde dem Vermittler Geld, obwohl er weiß, dass dieser nicht vom Versicherer bevollmächtigt ist, so liegt das Risiko mit der Entscheidung beim Kunden.

Bei der Weitergabe von Leistungen gilt dies analog. Einem Versicherungsunternehmen ist zuzutrauen, selber zu entscheiden, welchem Vermittler es Leistungen anvertraut. Die in der heutigen Form vorgeschriebene Sicherheitsleistung schützt im Ergebnis wirtschaftlich die Versicherer, die wirtschaftlich nicht darauf angewiesen sind.

Die laufende Überwachung der Sicherheitsleistungen und anderer Vorschriften, wird dadurch überflüssig, was im Sinne des Bürokratieabbaus wirkt

Derzeit ist ein Nachweis der Einhaltung der Sicherungsvorschriften in der VersVermV vorgesehen. Zusammen mit dem Provisionsannahmeverbot für Versicherungsberater, dass ebenso verzichtbar ist, umfasst das mehrere Seiten. Hier kann praktischer Bürokratieabbau mit der entsprechenden Entlastung durch den Wegfall des Abschnitts bewirkt werden. Ebenso ist die laufende Überwachung der Investmenfondsvermittler, die heute noch jährliche Atteste erfordert bei allen Vermittlern und Beratern ohne Kundengeld-Zugriff überflüssig.

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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