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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Alle diejenigen, die Finanzdienstleistungen
vermitteln oder über diesen Themenkreis beraten, ohne Zugriff
auf Kundengelder zu haben, sind in einem einheitlichen Register
einzutragenVermittler und Berater aller Sparten sind unter
Prüfung von Qualifikation, persönlicher Zuverlässigkeit
sowie Berufshaftpflichtversicherung in ein gemeinsames Register
einzutragenUnter Finanzdienstleistungen sind alle Produkte zu
verstehen, die der Bildung oder der Absicherung von Vermögen
oder auch der Sicherung von Einkünften dienen. Auch
Investitionen in Beteiligungsanlagen oder Immobilien wie auch
Finanzierungen zählen dazu. Die Registrierung sollte sich auf die
wesentlichen Voraussetzungen für einen Berufszugang beschränken
und nicht auch die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der
Berufsausübung filtern und sie dadurch einschränkenBei der Registrierung ist nur die Voraussetzungen
in der Person der Vermittler/Berater zu prüfen und einzutragenDie Registrierung der Versicherungsvermittler gem.
EU-Richtlinie soll dafür sorgen, dass sämtliche
Marktteilnehmer bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie sollen
angemessen qualifiziert und zuverlässig sein, in geordneten
Vermögensverhältnissen leben und über eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen. Diese
Grundlagen sind die dauerhaft gültigen, die im Grundsatz jeder
einhalten muss. Diese Grundlagen haben mit der tatsächlichen
vertraglichen Ausübung des Berufes im Einzelfall nichts zu tun.
Ob jemand vertraglich eine Beratung, eine Vermittlung im Auftrag des
Kunden oder aber der im Auftrag der Versicherung schuldet, muss nicht
im Register geregelt werden. Der Verzicht auf diese Unterscheidung
bringt weniger Bürokratie und kürzere Reaktionszeiten des
Marktes auf wechselnde Nachfragen. Die Qualifikation muss für jeden Teil der
Branche angemessen in Umfang und Tiefe sein und ist Tätigkeits
bezogen zu prüfenDie Qualifikation ist für unterschiedliche
berufliche Tätigkeiten jeweils angemessen auszugestaltenEin Makler gewerblicher Versicherungen braucht
andere eine Qualifikation, als ein Vermittler leicht verständlicher
„Jedermann-Produkte“. Die Anforderungen an die Qualifikation muss
den erlaubten Tätigkeiten angemessen sein. Wenn die Vermittler
und Berater auch zur Beurteilung der Produkte, über die sie
beraten, in der Lage sind, sichert dies die Qualität der
Information der Verbraucher. Vermittlern und Beratern muss die Möglichkeit
eingeräumt werden, anzulernende Personen bereits während
der Dauer von nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen anzumelden
und als Vermittler/Berater unter Aufsicht zu beschäftigen.Auch Vermittlern und Beratern muss die
Einarbeitung und Qualifikation ihres Nachwuchses ermöglicht
werdenEine (stufenweise) Ausbildung oder Weiterbildung
von Nachwuchskräften muss allen Vermittlern und Beratern möglich
sein. Den Gegebenheiten unserer Branche entsprechend muss dies auch
für Handelsvertreter und nicht nur für angestellten
Nachwuchs gelten. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine
definierte Einarbeitung und Qualifikation über eine angemessene
Zeit möglich gemacht wird. Durch entsprechende Mitteilung von
solchen „Ausbildungsvereinbarungen“ an die IHK kann vor
Missbrauch geschützt werden. Diese Vorgehensweise sollte für
alle Marktteilnehmer gelten, wodurch Vermittler/Berater den
Versicherern endlich gleichgestellt und nicht mehr benachteiligt
würden. Sicherheitsleistungen sind auf den Schutz der
Verbraucher abzustellen und nicht auf Schutz der ProduktanbieterVerbraucher sind in ausreichender Form durch eine
Vollmachtserklärung und Empfangsfiktion geschützt, wenn
Vermittler/Berater vom Produktgeber bevollmächtigt sindWenn z. B. ein Versicherer einen Vermittler zum
Beitragsinkasso bevollmächtigt, ist der Kunde ausreichend
geschützt, wenn der an den Vermittler gezahlte Beitrag so
behandelt wird, als wäre er beim Versicherer angekommen. Das
Risiko für den Versicherer liegt lediglich im Ausfall des
(geringen) Beitrags und nicht in der Höhe der möglichen
Leistung. Dem Versicherer ist durchaus zuzumuten, selbst zu
entscheiden, wen er bevollmächtigt. Gibt der Kunde dem
Vermittler Geld, obwohl er weiß, dass dieser nicht vom
Versicherer bevollmächtigt ist, so liegt das Risiko mit der
Entscheidung beim Kunden. Bei der Weitergabe von Leistungen gilt dies
analog. Einem Versicherungsunternehmen ist zuzutrauen, selber zu
entscheiden, welchem Vermittler es Leistungen anvertraut. Die in der
heutigen Form vorgeschriebene Sicherheitsleistung schützt im
Ergebnis wirtschaftlich die Versicherer, die wirtschaftlich nicht
darauf angewiesen sind. Die laufende Überwachung der
Sicherheitsleistungen und anderer Vorschriften, wird dadurch
überflüssig, was im Sinne des Bürokratieabbaus wirktDerzeit ist ein Nachweis der Einhaltung der
Sicherungsvorschriften in der VersVermV vorgesehen. Zusammen mit dem
Provisionsannahmeverbot für Versicherungsberater, dass ebenso
verzichtbar ist, umfasst das mehrere Seiten. Hier kann praktischer
Bürokratieabbau mit der entsprechenden Entlastung durch den
Wegfall des Abschnitts bewirkt werden. Ebenso ist die laufende
Überwachung der Investmenfondsvermittler, die heute noch
jährliche Atteste erfordert bei allen Vermittlern und Beratern
ohne Kundengeld-Zugriff überflüssig.
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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