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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Um das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen
zu können, muss die Leistung erkennbar sein (siehe
„Produktbeschreibung“) und die Gesamtkosten des Produktes müssen
angegeben werden.Die Aufschlüsselung von Provisionen trägt
nicht zur Klarheit des Preis-/Leistungsverhältnisses beiDie Kosten eines Produktes werden in keinem
Handelsbereich aufgeschlüsselt. Niemand fragt den Autohersteller
nach den Vertriebskosten oder gar den Autoverkäufer nach seiner
persönlichen Provision. Es geht immer nur um die Gesamtkosten
des Fahrzeugs. Für Verbraucher sind normalerweise nur zwei
Fragen wichtig: 1. Was genau ist die Leistung? 2. Was muss dafür
ich zahlen. Das Preis-Leistungsverhältnis von Produkten drückt
sich genau hierin klar aus. Bei Produkten, die ganz oder teilweise die Anlage
oder Investition von Mitteln zum Gegenstand haben, muss der
tatsächlich angelegte bzw. investierte Anteil im Zeitverlauf
ausgewiesen werdenInvestitionsanteile müssen dem Zeitverlauf
entsprechend detailliert angegeben werdenDie Gesamtkosten helfen im
Finanzdienstleistungsbereich dann nicht weiter, wenn es darum geht,
dass Kundengelder angelegt werden sollen, um Erträge zu
erwirtschaften. Die Frage nach der Ausgangssumme, die überhaupt
Zuwachs erwirtschaften kann, ist von großer Bedeutung, um die
Chancen des Erfolges zu beurteilen. Angaben darüber, welche
Kostenanteile wem oder welchem Zweck zufließen, sind allerdings
wieder nebensächlich. Es geht nur darum, wieviel Geld den
eigentlichen Anlagezweck erreicht. Dem trägt die Gesetzeslage im Ansatz
Rechnung, indem z. B. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die
Kosten genannt werden sollen, sie geht aber im Detail auch daran
vorbei. So ist das Preis-Leistungsverhältnis der versicherten
Todesfallleistung nicht erkennbar, denn es werden nur die Abschluss-
und Verwaltungs- oder Einmalkosten aufgeführt, während z.
B. Risikokosten fehlen. Der Teil der Beiträge, der in die Anlage
fließt, wird auch nicht direkt erkennbar, sondern nur der
Rückkaufswert. Bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
verzichtet man auf die Kostenangabe gleich ganz, während bei
Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankenversicherungen die
Anteile des „Anlagevermögens“ ebenso im Dunkel bleiben wie
die Risikokosten. Wenn tatsächlich erhobene Kosten oder
Erträge (noch) nicht feststehen -weil z. B. nicht verbrauchte
Kosten wieder gutgeschrieben werden- ist die Kalkulation hierzu
offenzulegenBei Gewinnversprechen, die in der Höhe nicht
garantiert sind, müssen die Chancen beurteilt werden könnenEin anderer Aspekt von notwendiger
Kostentransparenz ist aber auch gegeben, wenn Preise nicht
feststehend sind, beispielsweise weil Überschüsse in
Aussicht gestellt werden. Nur wenn die Grundlagen der Kalkulation
erkennbar sind, kann man auf die Wahrscheinlichkeit von Abweichungen
schließen und den möglichen Erfolg seines Vertrages
einschätzen.
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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