Provisionsoffenbarung kontra Kostentransparenz

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Um das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen zu können, muss die Leistung erkennbar sein (siehe „Produktbeschreibung“) und die Gesamtkosten des Produktes müssen angegeben werden.

Die Aufschlüsselung von Provisionen trägt nicht zur Klarheit des Preis-/Leistungsverhältnisses bei

Die Kosten eines Produktes werden in keinem Handelsbereich aufgeschlüsselt. Niemand fragt den Autohersteller nach den Vertriebskosten oder gar den Autoverkäufer nach seiner persönlichen Provision. Es geht immer nur um die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Für Verbraucher sind normalerweise nur zwei Fragen wichtig: 1. Was genau ist die Leistung? 2. Was muss dafür ich zahlen. Das Preis-Leistungsverhältnis von Produkten drückt sich genau hierin klar aus.

Bei Produkten, die ganz oder teilweise die Anlage oder Investition von Mitteln zum Gegenstand haben, muss der tatsächlich angelegte bzw. investierte Anteil im Zeitverlauf ausgewiesen werden

Investitionsanteile müssen dem Zeitverlauf entsprechend detailliert angegeben werden

Die Gesamtkosten helfen im Finanzdienstleistungsbereich dann nicht weiter, wenn es darum geht, dass Kundengelder angelegt werden sollen, um Erträge zu erwirtschaften. Die Frage nach der Ausgangssumme, die überhaupt Zuwachs erwirtschaften kann, ist von großer Bedeutung, um die Chancen des Erfolges zu beurteilen. Angaben darüber, welche Kostenanteile wem oder welchem Zweck zufließen, sind allerdings wieder nebensächlich. Es geht nur darum, wieviel Geld den eigentlichen Anlagezweck erreicht.

Dem trägt die Gesetzeslage im Ansatz Rechnung, indem z. B. bei kapitalbildenden Lebensversicherungen die Kosten genannt werden sollen, sie geht aber im Detail auch daran vorbei. So ist das Preis-Leistungsverhältnis der versicherten Todesfallleistung nicht erkennbar, denn es werden nur die Abschluss- und Verwaltungs- oder Einmalkosten aufgeführt, während z. B. Risikokosten fehlen. Der Teil der Beiträge, der in die Anlage fließt, wird auch nicht direkt erkennbar, sondern nur der Rückkaufswert. Bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr verzichtet man auf die Kostenangabe gleich ganz, während bei Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankenversicherungen die Anteile des „Anlagevermögens“ ebenso im Dunkel bleiben wie die Risikokosten.

Wenn tatsächlich erhobene Kosten oder Erträge (noch) nicht feststehen -weil z. B. nicht verbrauchte Kosten wieder gutgeschrieben werden- ist die Kalkulation hierzu offenzulegen

Bei Gewinnversprechen, die in der Höhe nicht garantiert sind, müssen die Chancen beurteilt werden können

Ein anderer Aspekt von notwendiger Kostentransparenz ist aber auch gegeben, wenn Preise nicht feststehend sind, beispielsweise weil Überschüsse in Aussicht gestellt werden. Nur wenn die Grundlagen der Kalkulation erkennbar sind, kann man auf die Wahrscheinlichkeit von Abweichungen schließen und den möglichen Erfolg seines Vertrages einschätzen.

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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