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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Die Provision ist ebenso wie jede Handelsspanne
normale Vergütung für Vermittler, für die er sich
nicht rechtfertigen und über die er nicht Auskunft erteilen
muss.Gewinnstreben ist Grundlage der Marktwirtschaft
und nicht bei einzelnen Personengruppen zu verteufeln (wie es bei
Provisionen derzeit geschieht)Selbstverständlich beeinflussen die
Interessen der Marktteilnehmer ihr Verhalten. Damit beeinflusst das
Vorhandensein oder die Höhe eines Entgelts auch das Handeln der
Marktteilnehmer. Das Geld eine Triebfeder für vieles ist, ist
ein Allgemeinplatz. Das gilt selbstverständlich auch für
Provisionen! Nun wird die Provision als Verursacher von
Beratungsschäden angeprangert und das Honorar als Lösung
propagiert. Dazu sollten aber folgende Überlegungen nicht
ausgespart werden. Wenn das Provisionsinteresse ein Fehler ist, dann
ist auch das Interesse an einer Handelsspanne ein Fehler. Das Streben
nach finanziellen Vorteilen überhaupt würde damit pauschal
in Frage gestellt. Wenn das gesellschaftlicher Konsens würde,
wäre dies in Ordnung. Es gälte aber dann in allen
Bereichen. Diesen Fakt isoliert in einer Branche als Fehler zu
identifizieren, ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Die
Aufforderung, die die Bundesregierung jüngst als Herausgeber des
„Checkheft Altersvorsorge“ formuliert, den „Vermittler auch
dann nach seiner Provision“ zu fragen, „wenn er nicht zur
Auskunft verpflichtet ist“, wäre nur dann systematisch
angebracht, wenn man auch jeden anderen Händler aufforderte,
seine Spannen aufzudecken. Die dann folgende Zuspitzung, „Wer ein
Geheimnis daraus macht, hat vielleicht noch mehr zu verbergen“,
steigert das Ganze allerdings auf eine Form, deren Bewertung ich der
Höflichkeit halber jedem Leser überlasse. Ein guter Kaufmann hat Interesse an dauerhaften
KundenbeziehungenEinfach nur das Provisionsinteresse an den Pranger
zu stellen, ist deutlich zu kurz gesprungen. Durch wahrheitsgemäße
Information werden Verbraucher in die Lage versetzt, selber zu
entscheiden. Zugesicherte Eigenschaften sind zu erfüllen. Ja -
jeder Händler möchte seine Marge erhalten, aber i. d. R.
hat er auch Interesse daran, den Kunden wiederholt in seinen Laden zu
locken und so verhalten sich Händler wie auch Vermittler in
aller Regel auch. Bei breitem Marktangebot wird ein Händler
genug zuverlässige Produkte finden können, die bei seinen
Kunden gut ankommen, weil sie auch etwas davon haben. Wenn ein
Schäfer viel Wolle will, kann der den Schafen nicht gleich das
Fell über die Ohren ziehen. Jeder zugelassene Vermittler oder Berater soll
auch gegen Honorar beraten und/oder Provisionen/Courtagen
vereinnahmen dürfen. Jeder (auch nur scheinbare) Berater muss
aber alle Vorteile aufdecken, die er in der gleichen Sache von
Dritten erlangt. Die Verhandlungen über die Verwendung dieser
Vorteile obliegt den Vertragsparteien.In jedem Einzelfall muss für den Kunden
erkennbar sein, ob er es mit Handel oder Beratung zu tun hatEin Problem entsteht aber immer dann, wenn der
Verbraucher das Angebot nicht klar erkennen kann (s. a.
Produktbeschreibung (Prospekt/Bedingungen)). Schwierig auch, wenn er
nicht erkennen kann, dass er es nicht mit einem Händler zu tun
hat (z. B. weil ein Vermittler sich als Berater darstellt). Hier
rückt die normale Skepsis eines Kunden gegenüber der
Werbung des Handels in den Hintergrund. Es wird persönliches
Vertrauen in Anspruch genommen (wie die Rechtsprechung weiß).
Insoweit muss immer deutlich erkennbar sein: „Ich bin Vermittler
und lebe vom Abschluss“. Die Zahlung eines Honorars erweckt schon den
Anschein einer BeratungEin Anschein von Beratung kann sich durch ein
Honorar ergeben, dass die ausschließlich auf den Auftraggeber
gerichteten Dienste plausibel macht - der Berater wird ja für
seinen Rat entlohnt. Ein Interessenkonflikt entsteht dann, wenn der
sichtbare Honoraranteil nicht das einzige Interesse des
Vermittlers/Beraters am Ausgang der Beratung darstellt. Wenn z. B.
200 Euro Honorar für eine Analyse mit 4 oder 5 Stunden Arbeit
(die der Kunde sieht) gezahlt wird, dann ist das durchaus
vergleichbar mit manchem Handwerker-Lohn. Das kann es als
Beratungsleistung plausibel machen. Wenn dieser „Ratgeber“ dann
aber in der gleichen Sache eine Provision/Courtage von 2.000 Euro
erhält, sieht die Sache ganz anders aus. Hier hat das Interesse
des „Beraters“ einen anderen Schwerpunkt, den der Verbraucher
nicht erkennen kann. Die Trennung von Provision und Honorar werden
benachteiligt aktuell einzelne PersonengruppenDer Interessenkollision aus Beratung und
verdeckter Provision begegnet das Gesetz bisher unterschiedlich
konsequent. Einerseits wird versucht, die Konflikte zu vermeiden,
indem man z. B. die Vereinnahmung von Provisionen/Courtagen für
Versicherungsberater verbietet. Andererseits wird einem Makler die
Honorarvereinbarung erlaubt -allerdings nicht bei Privatkunden- wobei
er aber keineswegs über sein Interesse am Abschluss und der
damit verbundenen Courtage aufklären muss. Einem Vertreter wird
es gleich vollständig untersagt, gegen gesondertes Entgelt zu
beraten, obwohl so mancher Branchenspezialist wertvollen und
gefragten Rat erteilen könnte. Denn häufig liegt es gar
nicht im Interesse des Kunden, den Vermittler/Betreuer oder den
Versicherer zu wechseln, wenn ein guter Rat benötigt wird. Trennung von Honorar und Provision verengen den
Markt unnötig und nützen den Verbrauchern nichtAbgesehen von der ungleichen Behandlung sind die
Lösungsansätze nur eingeschränkt tauglich. Die
ausschließliche Vereinnahmung von Honorar hat (neben den unter
Abgrenzung Handel/Beratung genannten Effekten) zur Konsequenz, dass
der Blick sich auf Produkte fokussiert, die frei von Abschlusskosten
sind. Diese „Honorartarife“ werden aber immer nur einen
Ausschnitt des Marktes abbilden und ihn damit völlig unnötig
verengen. Tatsächlich ist es hierdurch nicht immer möglich,
den im Kundeninteresse besten Tarif zu nehmen. Der Markt bietet aber
weit mehr Angebote und damit auch mehr mögliche gute Lösungen,
wenn man enthaltene Provisionen frei einsetzen kann. Wir können
dem Markt überlassen, welche Produkte er anbietet und welche
angenommen werden. Interessenkonflikte werden verhindert, indem
Berater alle Einnahmen aufdecken müssenDer Verbraucher muss die Interessen klar
beurteilen können. Immer dann, wenn der Kunde annehmen muss,
dass er es mit einem Berater zu tun hat (etwa weil ein gezahltes
Honorar dies nahelegt), dann muss jeder Vorteil aufgedeckt werden,
den der Berater in dieser Sache von Dritten bezieht. Es kann den
Parteien eines Beratungsvertrages frei überlassen bleiben, wie
diese die Verwendung von aufgedeckter Provisionen beschließen!
Das dies Vorgehen auch im Interesse der Verbraucher ist, dafür
spricht die Tatsache, dass auch die Forderungen des
Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) in einer Stellungnahme in
diese Richtung gehen. Beratungsdienstleistungen sind allen zu
gestatten, die qualifiziert und zuverlässig sindAuch die Expertenrunde zur Vorbereitung der Reform
des Versicherungsvertragsgesetzes, die VVG-Reform-Kommission, stützt
diese rechtliche und praxisnahe Beurteilung, Beratungen weitgehend zu
erlauben: „In diesem Zusammenhang wiederholt die Kommission ihre
bereits in dem Schreiben vom 25. Oktober 2003 an das
Bundesministerium der Justiz enthaltene Anregung sicherzustellen,
dass ein selbständiger Beratungsvertrag eines
Versicherungsvermittlers nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz
verstößt. Es wäre ein Widerspruch, dem Vermittler –
insbesondere dem Versicherungsmakler – einerseits bei der
Vermittlung von Versicherungsverträgen durch § 64 E eine
Beratung des Versicherungsnehmers aufzuerlegen, ihm aber andererseits
zu verbieten, dieselbe Beratung in einem selbständigen Vertrag,
also ohne Vermittlung, zu erbringen.“
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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