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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Die Protokollierung der Beratung stellt einen
Eingriff in die freie Berufsausübung dar, der weder durch die
EU-Richtlinie indiziert ist, noch bei vergleichbaren Berufen
angesetzt wird. Sie stellt einen aufgeblähten formalisierten Akt
dar, der dem gewünschten Bürokratieabbau zuwider läuft.Die EU hat kein Beratungsprotokoll gefordertBei uns werden jede Menge Hilfsmittel für
Versicherungsvermittler verkauft, die den bürokratischen Aufwand
mindern sollen, der mit der Protokollierung einer Beratung oder
Vermittlung verbunden ist. So sind „EU-konforme
Abwicklungsplattformen“ ebenso zu bekommen wie „haftungssichere
Beratungsprotokolle“. Ob dies Protokoll aber überhaupt
notwendig oder zielführend ist, wird nicht hinterfragt. Tatsache
ist jedenfalls, dass die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie
keinerlei Beratungsprotokoll verlangt hat. Sie fordert lediglich,
dass „der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom
Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und
Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem
bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben“ hat. Es ist also lediglich einerseits festzuhalten, was
der Kunde wollte -was vernünftig ist- und andererseits ist der
Grund für den erteilten Rat anzugeben. Letzteres ist eigentlich
auch nicht unvernünftig, ergibt sich aber meist aus den
insgesamt während der Anbahnung gegebenen Unterlagen. Der
Vergleich „gewollt ./. bekommen“ sollte damit bereits schlüssig
möglich sein. Zudem zeigt die praktische Erfahrung mit dem
Gesetz, dass an dieser Stelle viel fruchtlose Sprechblasen produziert
werden (z. B. mittels Textbausteinen). Da ist vom „angemessenen
Preis-/Leistungsverhältnis“ oder ähnlichen
Allgemeinplätzen die Rede, selten wird jedoch eine auskömmliche
Provision auch nur als Begleitmotiv genannt. Aus meiner heutigen
Sicht liegt hier häufig ein bürokratisch indizierter
Aufwand, der keinerlei substantielle Vorteile für den
Verbraucher mit sich bringt. Insofern sollte auch die EU ihre Vorgabe
überprüfen. Die Protokollierungspflicht diskriminiert
einseitig die Vermittler oder Berater von FinanzdienstleistungenIn der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie ist
aus dem überschaubaren Aufwand (Wunsch und Grund des Rats) die
Protokollierung der gesamten Beratung geworden. Als weiteres stellt
sich die Frage, warum ausschließlich Versicherungsvermittler
(demnächst mit Finanzdienstleistern) diesen Aufwand betreiben
sollen. Andere Berufe müssen das nicht. Selbst Beratungsberufe,
wie zum Beispiel Rechtsanwälte, werden nicht dazu verpflichtet.
An der Komplexität oder Abstraktion der Themen kann's da wohl
nicht liegen. Ein Beratungsgespräch ist nicht in allen
Facetten zuverlässig zu verschriftlichenIn der Praxis ist es praktisch schwer möglich,
ein Gespräch wirklich in seinen vollständigen Botschaften
wiederzugeben. Die Kommunikation besteht ja hier zu einem erheblichen
Teil aus nonverbalen Bestandteilen. So kann ein pflichtgemäßer
verbaler Risikohinweis durch die Körpersprache völlig
entkräftet werden. Und wenn man alles schriftlich wiedergeben
könnte, wäre doch die Frage, wozu ein Gespräch noch
notwendig ist, wenn doch alles geschrieben ist. Ein Gespräch
bleibt schließlich auch oft ein besonders vertraulicher Teil
der Kundenbeziehungen. Die Protokollierung der Beratung ist ungerecht
umgesetzt und gänzlich überflüssigDie Pflicht zur Protokollierung trifft die
Marktteilnehmer in Deutschland schließlich auch noch
unterschiedlich: Die Kunden von Versicherungsvermittlern können
auf das Protokoll verzichten (oder dazu verleitet werden), während
die Kunden der Berater dies nicht können – obwohl der Berater
dem Verbraucher eigentlich am Nächsten steht. Übrigens sei
angemerkt, dass die EU-Richtlinie keinerlei Verzicht auf die oben
genannten Kurz-Angaben vorsieht. Konsequenterweise sollte auf die
Protokollierung der Beratung verzichtet werden, womit auch die
Verzichtsoption der Kunden obsolet wird. Ein Beratungsprotokoll sichert weder
Haftungsbegründung noch HaftungsbefreiungFür welche Seite ein Protokoll nützlich
ist, hängt davon ab, wie man später in der Entwicklung der
Rechtssprechung zu den Inhalten stehen wird. Zu einem Zeitpunkt, der
von dem der Beratung weit in der Zukunft liegen kann und vermutlich
auch liegen wird. Selbst ein sehr umfangreiches Schriftstück
kann eine dann als wichtig erachtete Lücke umso deutlicher
erscheinen lassen. Ein zu kurzes Protokoll bei den vorliegenden
unbestimmten Rechtsbegriffen ebenso bemängelt werden. Jedenfalls
fordern Verbraucherschützer seit langem die Protokolle gerade zu
dem Zweck, den Vermittler leichter in Haftung nehmen zu können. Eine Umkehr der allgemein gültigen Regeln
zur Beweislast für Vermittler oder Berater unserer Branche ist
inakzeptabelDiskutiert wird auch die Beweislast-Umkehr für
Finanzdienstleister. Es gilt in Deutschland der Grundsatz, dass
jemand, der sich auf eine Tatsache beruft, diese auch glaubwürdig
darlegen muss. Dieser Grundsatz soll im Finanzdienstleistungsbereich
aber generell nicht gelten. Hier muss jeder nachweisen, dass er
gesetzeskonform gehandelt hat. Da kann jeder mal zur Probe ausrufen,
dass ja alles falsch war und abwarten, ob nicht eine Lücke in
der Beweiskette ist, die dem Vermittler noch verfügbar ist.
Neben der implizierten Unterstellung des Gesetzesbruchs durch die
Vermittler/Berater stellt sich die Frage, was diese
Ungleichbehandlung begründet. Solange nicht alle Berufsstände
– wie z. B. Juristen – beweisen müssen, dass sie in
zulässiger Weise gehandelt haben, ist nicht einzusehen, warum
ausgerechnet der Handelsbereich einer einzelnen Branche seine
Seriösität stets beweisen müssen soll. Haftung ist als Instrument der Beratungshygiene
ungeeignetNicht jeder Beratungsfehler wird erkannt. Selbst
die erkannten Fehler will nicht jeder Kunde rechtlich verfolgen. Von
denen, die verfolgt werden wollen, führen manche aus formalen
Gründen nicht zum Erfolg. Der kleine Rest ist im Ausgang offen
(„vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand“).
Aber auch wenn Fehler in der Beratung klar benannt werden, kommt es
noch darauf an, ob diese in der Öffentlichkeit überhaupt
stark publiziert werden. Denn nur dann würden aktiv Tätige
hierdurch gewarnt werden. Die Ahndung kann nur (wenn überhaupt), mit
großem zeitlichen Abstand zur Fehlleistung erfolgen. Die
Erfahrung der Vergangenheit kennt genügend Fälle, in denen
die Welle der Fehlberatungen Millionenschäden angerichtet hat
und die erst spät verfolgt wurden – oft mit äußerst
dünnen Ergebnissen.
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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