Beratungsprotokoll kontra EU-Dokumentation

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Die Protokollierung der Beratung stellt einen Eingriff in die freie Berufsausübung dar, der weder durch die EU-Richtlinie indiziert ist, noch bei vergleichbaren Berufen angesetzt wird. Sie stellt einen aufgeblähten formalisierten Akt dar, der dem gewünschten Bürokratieabbau zuwider läuft.

Die EU hat kein Beratungsprotokoll gefordert

Bei uns werden jede Menge Hilfsmittel für Versicherungsvermittler verkauft, die den bürokratischen Aufwand mindern sollen, der mit der Protokollierung einer Beratung oder Vermittlung verbunden ist. So sind „EU-konforme Abwicklungsplattformen“ ebenso zu bekommen wie „haftungssichere Beratungsprotokolle“. Ob dies Protokoll aber überhaupt notwendig oder zielführend ist, wird nicht hinterfragt. Tatsache ist jedenfalls, dass die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie keinerlei Beratungsprotokoll verlangt hat. Sie fordert lediglich, dass „der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben“ hat.

Es ist also lediglich einerseits festzuhalten, was der Kunde wollte -was vernünftig ist- und andererseits ist der Grund für den erteilten Rat anzugeben. Letzteres ist eigentlich auch nicht unvernünftig, ergibt sich aber meist aus den insgesamt während der Anbahnung gegebenen Unterlagen. Der Vergleich „gewollt ./. bekommen“ sollte damit bereits schlüssig möglich sein. Zudem zeigt die praktische Erfahrung mit dem Gesetz, dass an dieser Stelle viel fruchtlose Sprechblasen produziert werden (z. B. mittels Textbausteinen). Da ist vom „angemessenen Preis-/Leistungsverhältnis“ oder ähnlichen Allgemeinplätzen die Rede, selten wird jedoch eine auskömmliche Provision auch nur als Begleitmotiv genannt. Aus meiner heutigen Sicht liegt hier häufig ein bürokratisch indizierter Aufwand, der keinerlei substantielle Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt. Insofern sollte auch die EU ihre Vorgabe überprüfen.

Die Protokollierungspflicht diskriminiert einseitig die Vermittler oder Berater von Finanzdienstleistungen

In der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie ist aus dem überschaubaren Aufwand (Wunsch und Grund des Rats) die Protokollierung der gesamten Beratung geworden. Als weiteres stellt sich die Frage, warum ausschließlich Versicherungsvermittler (demnächst mit Finanzdienstleistern) diesen Aufwand betreiben sollen. Andere Berufe müssen das nicht. Selbst Beratungsberufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, werden nicht dazu verpflichtet. An der Komplexität oder Abstraktion der Themen kann's da wohl nicht liegen.

Ein Beratungsgespräch ist nicht in allen Facetten zuverlässig zu verschriftlichen

In der Praxis ist es praktisch schwer möglich, ein Gespräch wirklich in seinen vollständigen Botschaften wiederzugeben. Die Kommunikation besteht ja hier zu einem erheblichen Teil aus nonverbalen Bestandteilen. So kann ein pflichtgemäßer verbaler Risikohinweis durch die Körpersprache völlig entkräftet werden. Und wenn man alles schriftlich wiedergeben könnte, wäre doch die Frage, wozu ein Gespräch noch notwendig ist, wenn doch alles geschrieben ist. Ein Gespräch bleibt schließlich auch oft ein besonders vertraulicher Teil der Kundenbeziehungen.

Die Protokollierung der Beratung ist ungerecht umgesetzt und gänzlich überflüssig

Die Pflicht zur Protokollierung trifft die Marktteilnehmer in Deutschland schließlich auch noch unterschiedlich: Die Kunden von Versicherungsvermittlern können auf das Protokoll verzichten (oder dazu verleitet werden), während die Kunden der Berater dies nicht können – obwohl der Berater dem Verbraucher eigentlich am Nächsten steht. Übrigens sei angemerkt, dass die EU-Richtlinie keinerlei Verzicht auf die oben genannten Kurz-Angaben vorsieht. Konsequenterweise sollte auf die Protokollierung der Beratung verzichtet werden, womit auch die Verzichtsoption der Kunden obsolet wird.

Ein Beratungsprotokoll sichert weder Haftungsbegründung noch Haftungsbefreiung

Für welche Seite ein Protokoll nützlich ist, hängt davon ab, wie man später in der Entwicklung der Rechtssprechung zu den Inhalten stehen wird. Zu einem Zeitpunkt, der von dem der Beratung weit in der Zukunft liegen kann und vermutlich auch liegen wird. Selbst ein sehr umfangreiches Schriftstück kann eine dann als wichtig erachtete Lücke umso deutlicher erscheinen lassen. Ein zu kurzes Protokoll bei den vorliegenden unbestimmten Rechtsbegriffen ebenso bemängelt werden. Jedenfalls fordern Verbraucherschützer seit langem die Protokolle gerade zu dem Zweck, den Vermittler leichter in Haftung nehmen zu können.

Eine Umkehr der allgemein gültigen Regeln zur Beweislast für Vermittler oder Berater unserer Branche ist inakzeptabel

Diskutiert wird auch die Beweislast-Umkehr für Finanzdienstleister. Es gilt in Deutschland der Grundsatz, dass jemand, der sich auf eine Tatsache beruft, diese auch glaubwürdig darlegen muss. Dieser Grundsatz soll im Finanzdienstleistungsbereich aber generell nicht gelten. Hier muss jeder nachweisen, dass er gesetzeskonform gehandelt hat. Da kann jeder mal zur Probe ausrufen, dass ja alles falsch war und abwarten, ob nicht eine Lücke in der Beweiskette ist, die dem Vermittler noch verfügbar ist. Neben der implizierten Unterstellung des Gesetzesbruchs durch die Vermittler/Berater stellt sich die Frage, was diese Ungleichbehandlung begründet. Solange nicht alle Berufsstände – wie z. B. Juristen – beweisen müssen, dass sie in zulässiger Weise gehandelt haben, ist nicht einzusehen, warum ausgerechnet der Handelsbereich einer einzelnen Branche seine Seriösität stets beweisen müssen soll.

Haftung ist als Instrument der Beratungshygiene ungeeignet

Nicht jeder Beratungsfehler wird erkannt. Selbst die erkannten Fehler will nicht jeder Kunde rechtlich verfolgen. Von denen, die verfolgt werden wollen, führen manche aus formalen Gründen nicht zum Erfolg. Der kleine Rest ist im Ausgang offen („vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand“). Aber auch wenn Fehler in der Beratung klar benannt werden, kommt es noch darauf an, ob diese in der Öffentlichkeit überhaupt stark publiziert werden. Denn nur dann würden aktiv Tätige hierdurch gewarnt werden.

Die Ahndung kann nur (wenn überhaupt), mit großem zeitlichen Abstand zur Fehlleistung erfolgen. Die Erfahrung der Vergangenheit kennt genügend Fälle, in denen die Welle der Fehlberatungen Millionenschäden angerichtet hat und die erst spät verfolgt wurden – oft mit äußerst dünnen Ergebnissen.

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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