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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Für den Verbraucher ist unabhängig von
formaljuristischen Details entscheidend, dass ein Marktteilnehmer ein
Versprechen auf Objektivität bei der Auswahl auch erfüllt
bzw. dass die Einschränkungen, denen der erteilte Rat
unterliegt, erkennbar sind.Wer Marktübersicht vorgibt, der soll auch
dazu verpflichtet werden - Einschränkungen sind aufzudeckenDie oft als Sündenbock herangezogene
EU-Richtlinie zur Versicherungsvermittlung verlangt keineswegs, dass
jeder Verbraucher unabhängig und objektiv beraten werden müsse,
sondern sie unterscheidet nur (völlig richtig) zwischen denen,
die einen Marktüberblick vorgeben und den übrigen. Genau
hier liegt auch der korrekte Ansatz. Es geht darum, dass diejenigen,
die sich als „objektive Experten“ gerieren, dieses Versprechen
auch einhalten müssen und zwar unabhängig von ihrem
gewerblichen oder vertraglichen Status! Die VVG-Reform-Kommission, folgte hier in ihrem
Entwurf der EU-Richtlinie: „Teilt der Versicherungsvermittler dem
Versicherungsnehmer mit, dass er seinen Rat auf eine objektive,
ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet,
seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen
Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen
...“. Die EU legt dem Vermittler auf vertragliche Abhängigkeiten
anzugeben und ob er auf eine „ausgewogene Untersuchung“ abstellt,
und wenn nicht, die Grenzen auf Nachfrage nennen. Eine Regel, nach der jeder Makler einen
Marktüberblick haben muss, ist nicht marktgerecht und daher als
unangemessene Einschränkung der Berufsausübung zu
betrachten. Sie benachteiligt kleine Unternehmen!Marktüberblick ist kein Element des
Maklerbegriffs und daher nicht grundsätzlich zu verlangenLeider wich der bundesdeutsche Gesetzgeber von der
EU-Vorgabe ab und legte die Messlatte für klein- und
mittelständische Versicherungsvermittler und -berater zu hoch
auf. Er verpflichtete jeden Makler und Berater dazu, eine
„hinreichende Zahl“ von Angeboten zu betrachten. In vielen
Interpretationen kommt dies einem umfassenden Marktüberblick
gleich, im besten Fall bleibt es ein unbestimmter Rechtsbegriff, der
den Verbraucherschutz nicht fördert. Dem würde die
EU-Vorgabe mehr helfen: Entweder hat er es mit einem marktbreiten
Angebot zu tun oder es ist nur eine begrenzte Auswahl, die ggf. näher
zu erläutern wäre. Tatsächlich ist die Frage des Marktüberblicks
abhängig von der Unternehmensgröße sowie den im
Vermittlungsunternehmen verfügbaren Daten und Werkzeugen. Die
VVG-Reformkommission hat auch hierzu bereits angemerkt: „Die für
eine ausgewogene Untersuchung (Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1
Unterabsatz 2 Buchstabe i der Vermittlerrichtlinie) ausreichende
Marktübersicht ist dagegen kein Element des Maklerbegriffes;
auch kleine Vermittlungsunternehmen mit beschränkter
Marktübersicht können Makler sein.“ Dem ist absolut
zuzustimmen. Es muss den Markteilnehmern überlassen bleiben,
welche Angebote sich im Wettbewerb durchsetzen (solange sie erkennbar
sind). Mit der Vorgabe, Beratungsgrundlagen zu beachten, die kein
Element des Maklerbegriffes sind, werden gerade kleine und
mittelständische Unternehmen benachteiligt!
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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