Beratungsgrundlagen

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Für den Verbraucher ist unabhängig von formaljuristischen Details entscheidend, dass ein Marktteilnehmer ein Versprechen auf Objektivität bei der Auswahl auch erfüllt bzw. dass die Einschränkungen, denen der erteilte Rat unterliegt, erkennbar sind.

Wer Marktübersicht vorgibt, der soll auch dazu verpflichtet werden - Einschränkungen sind aufzudecken

Die oft als Sündenbock herangezogene EU-Richtlinie zur Versicherungsvermittlung verlangt keineswegs, dass jeder Verbraucher unabhängig und objektiv beraten werden müsse, sondern sie unterscheidet nur (völlig richtig) zwischen denen, die einen Marktüberblick vorgeben und den übrigen. Genau hier liegt auch der korrekte Ansatz. Es geht darum, dass diejenigen, die sich als „objektive Experten“ gerieren, dieses Versprechen auch einhalten müssen und zwar unabhängig von ihrem gewerblichen oder vertraglichen Status!

Die VVG-Reform-Kommission, folgte hier in ihrem Entwurf der EU-Richtlinie: „Teilt der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen ...“. Die EU legt dem Vermittler auf vertragliche Abhängigkeiten anzugeben und ob er auf eine „ausgewogene Untersuchung“ abstellt, und wenn nicht, die Grenzen auf Nachfrage nennen.

Eine Regel, nach der jeder Makler einen Marktüberblick haben muss, ist nicht marktgerecht und daher als unangemessene Einschränkung der Berufsausübung zu betrachten. Sie benachteiligt kleine Unternehmen!

Marktüberblick ist kein Element des Maklerbegriffs und daher nicht grundsätzlich zu verlangen

Leider wich der bundesdeutsche Gesetzgeber von der EU-Vorgabe ab und legte die Messlatte für klein- und mittelständische Versicherungsvermittler und -berater zu hoch auf. Er verpflichtete jeden Makler und Berater dazu, eine „hinreichende Zahl“ von Angeboten zu betrachten. In vielen Interpretationen kommt dies einem umfassenden Marktüberblick gleich, im besten Fall bleibt es ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Verbraucherschutz nicht fördert. Dem würde die EU-Vorgabe mehr helfen: Entweder hat er es mit einem marktbreiten Angebot zu tun oder es ist nur eine begrenzte Auswahl, die ggf. näher zu erläutern wäre.

Tatsächlich ist die Frage des Marktüberblicks abhängig von der Unternehmensgröße sowie den im Vermittlungsunternehmen verfügbaren Daten und Werkzeugen. Die VVG-Reformkommission hat auch hierzu bereits angemerkt: „Die für eine ausgewogene Untersuchung (Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i der Vermittlerrichtlinie) ausreichende Marktübersicht ist dagegen kein Element des Maklerbegriffes; auch kleine Vermittlungsunternehmen mit beschränkter Marktübersicht können Makler sein.“ Dem ist absolut zuzustimmen. Es muss den Markteilnehmern überlassen bleiben, welche Angebote sich im Wettbewerb durchsetzen (solange sie erkennbar sind). Mit der Vorgabe, Beratungsgrundlagen zu beachten, die kein Element des Maklerbegriffes sind, werden gerade kleine und mittelständische Unternehmen benachteiligt!

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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