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FINANZPLANER DEUTSCHLAND - BUNDESVERBAND e.V. hat -neben anderen- auf das Thesenpapier des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geantwortet. Sie können die Thesen und unsere Antwort direkt hier lesen. Die Thesen können Sie auch direkt beim Ministerium im Internet lesen.
Hier die Stellungnahme:
Stellungnahme zum
Thesenpapier zur Qualität der Finanzberatung und
Qualifikation der FinanzvermittlerDie Ziele sind zu unterstützen. Im Detail sind nicht alle
bisherigen Überlegungen zielführend. Neben notwendigem
Bürokratieabbau sind die wichtigsten und wirksamsten Maßnahmen
Transparenz der Produkte und der möglichen Interessenkollisionen
bei „Nicht-Vermittlern“ sowie eine ausreichend tiefe
Qualifikation aller Vermittler und Berater. Nicht wirksam sind hingegen die nach derzeitigem Recht der
Versicherungsvermittler vorgegebenen Zwangs-Beratungen der
Verbraucher wie auch die Protokollierung der Beratungen, die auch von
der EU nicht gefordert war. Dies und einige weitere formale
überflüssige Belastungen haben wir in unserem Thesenpapier
verarbeitet. Wir verweisen in dieser Stellungnahme auch auf diese
Inhalte hin, weil dort teilweise etwas mehr Tiefe in diesen Punkten
vorhanden ist – sichtbar durch die „s. a. * These x“ –
Hinweise in Klammern. Zur leichteren Lesbarkeit haben wir unsere Stellungnahme direkt im
Text des Thesenpapiers eingearbeitet. Die Thesen des Ministeriums
sind mit einem Rahmen versehen. Das Verbraucherministerium hat aus dem am 9. Juni 2009
durchgeführten Expertengespräch die folgenden Thesen
abgeleitet: Ziel der Finanzberatung muss es sein, dem Verbraucher diejenigen
Finanzprodukte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten
entsprechen. Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den
Hintergrund treten. Ein zufriedener Kunde kommt gern
wieder. Die Maxime gilt für jeden Kaufmann. Wenn Produkte und
deren Eigenschaften ausreichend transparent und verständlich
sind, werden vom Handel sicherlich die Angebote bevorzugt, die dem
Kunden viel Nutzen bringen, solange er in vernünftigem Umfang
daran verdienen kann. Verständliche
„Produkt-Gebrauchsanweisungen“ herzustellen ist Aufgabe der
Produktanbieter (s. a. * These 4). Damit der Handel ein möglichst
breites Angebot zur Verfügung hat, sind Rahmenbedingungen zu
vermeiden, die zur Verengung führen. Je mehr bürokratische
Hemmnisse die Vermittler oder Berater an der Übernahme vieler
Angebote des Marktes hindern, desto geringer wird auch der Anteil
an für den Verbraucher vorteilhaften Produkten. Das kann z. B.
dadurch passieren, dass man ohne „Haftungsdächer“ nicht
vermitteln kann oder durch Trennnung ganzer Produktlinien
(Honorartarife). Der zweite Aspekt ist, dass der
Handel auch in der Lage ist, die Produkte und deren Eigenschaften
auch wirklich zu beurteilen, um die für seine Kunden
geeignetsten auszuwählen. Hierfür sorgt nur ausreichende
Qualifikation. Hier ist gegenüber der aktuellen Situation
nachzubessern, da nicht für alle die angemessene Qualifikation
sichergestellt ist. Es liegt in der Natur des
Handels, dass er den Anreiz hat, Geld zu verdienen. Wenn man den
Handel mit seinen Vorteilen will, muss man auch akzeptieren, dass
das so ist. Eine Beschränkung (z. B. auf Honorarberatung)
würde starke Umsatzrückgänge mit sich bringen, was
auch viele Deckunglücken bei Verbrauchern nach sich zöge
(s. a. * These 1), denn ein großer Teil des Finanzgeschäftes
wir seitens des Handels ausgelöst – viele Produkte werden
verkauft und nicht gekauft. Der Anteil, der vom Verbraucher aktiv
nachgefragt wird, dürfte gering sein.
Die Überlegungen, wie dieses Ziel erreicht werden kann, gehen
vom durchschnittlich informierten "Normalverbraucher" aus.
Eine höhere Finanzkompetenz der Verbraucher ist anzustreben,
kann gegenwärtig aber nicht vorausgesetzt werden. Dem ist zuzustimmen. Wenn aber
verständliche Produktbeschreibungen vorliegen, kann auch ein
„Normalverbraucher“ mit geringerer Finanzkompetenz die
Eigenschaften der Produkte einschätzen. Vermittler oder
Berater können hier nicht als Lückenbüßer
herhalten, um Versäumnisse von Produzenten zu heilen (s. a. *
These 4 b). Zwangs-Beratungen oder gesetzlich
vorgeschriebene Abläufe von Gesprächen sind jedoch
abzulehnen, da eine Normierung von Gesprächen nicht machbar
ist und damit nur erhebliche Bürokratie mit sich bringt (s. a.
* These 7).
Die Finanzberatung soll grundsätzlich in einem strukturierten
Beratungsprozess erfolgen, der die finanzielle Situation des
Verbrauchers und seine finanziellen Ziele berücksichtigt. Der
Umfang der Ermittlung richtet sich danach, ob eine umfassende
Finanzplanung erfolgt oder nur bestimmte Segmente (Versicherungen,
Kredite, Geldanlage) nachgefragt werden. Der Umfang hängt davon
ab, was der Kunde will und ob es sich um eine Erstberatung oder um
eine Folgeberatung im Rahmen einer kontinuierlichen Betreuung
handelt. Der Umfang einer Finanzberatung
hängt von sehr vielen Dingen ab, ebenso wie der Inhalt also
die Produkte und Lösungen! Finanzprodukte oder Finanzplanungen
sind in der Regel kein Selbstzweck, sondern dienen jeweils
bestimmten Zielen. So ist die Finanzierung einer Immobilie i. d. R.
nicht etwa begehrenswert sondern notwendiges Übel zur
Zielerreichung. Im Leben haben verschiedene Menschen aber
unterschiedliche Ziele wie auch völlig differierende
Voraussetzungen in der Ausgangssituation. Die jeweiligen
Anforderungen an eine Finanzberatung (-Vermittlung) sind deshalb so
vielfältig, wie das Leben selbst. Eine Normierung ist hier
kaum vorstellbar. Dass eine (wie auch immer geartete) gesetzlich
bestimmte Institution hier sinnvolle Vorgaben machen kann, die
sinnvoller sind als die Entwicklungen des Marktes selbst, ist sehr
unwahrscheinlich. Da sich sowohl die
Rahmenbedingungen (Steuer- Familien- Kapitalmarktrecht u. v. m.)
sich mit der Entwicklung und Wandlung der Produkt- und
Dienstleistungslandschaft weltweit nicht stillstehen, ist eine
„staatliche Vorplanung“ schon wegen den damit verbundenen
Verzögerungen nicht im Sinne des Marktes (s. a. * These 7). Eine Strukturierung der
Beratungen sollte sich natürlich weiterentwickeln. Aus den
genannten Gründen ist dieser ständig notwendige Prozess
aber dem Thema Qualifikation und Weiterbildung zuzuordnen. Es
gehört zum „Handwerkszeug“, die Werkzeuge und Fertigkeiten
einzusetzen. Dass die geschuldete Beratung
oder Information die persönliche Situation des Kunden
berücksichtigt, ist selbstverständlicher Bestandteil der
vertraglichen Leistung und bedarf keiner weiteren gesetzlichen
Präzisierung.
Die Empfehlung soll sich daran orientieren, zunächst die
existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine
Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung
geht. Es gibt natürlich häufig
bestimmte Häufungen von Erkenntnissen, die anzusetzen sind –
leider macht sie das nicht allgemeingültig. Jede Entscheidung
für ein Produkt oder eine Priorisierung erfolgt aber
individuell. Gerade ein Berater hat nicht die Aufgabe, dem
Verbraucher Entscheidungen abzunehmen – er sollte ihn in die Lage
versetzen, Entscheidungen fundiert treffen zu können. Die
persönliche Einschätzung bleibt beim Kunden. Es gibt keine Produkte, die von
Haus aus „Gut oder Böse“ sind - von wenigen Ausnahmen
meist betrügerischer Produkte abgesehen. Es gibt Produkte mit
vielen unterschiedlichen Eigenschaften. Es geht darum zu erkennen,
ob die Eigenschaften des jeweiligen Produkts zum Wunsch des Kunden
passen. Dazu gehört die Erkennbarkeit der Eigenschaften. Eine Empfehlung durch Vermittler
erfordert 1. die Kenntnis des Verbraucherwunsches und 2. die
Kenntnis der Produkte. Qualifikation aller im „Berater“ im
Markt ist die einzig sinnvolle Vorbeugung gegen Fehlberatungen.
Im Anlagebereich sollen die Produkttypen im Hinblick auf den
Anlagezweck und die Risikotragfähigkeit des Verbrauchers
kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen Produkte aus derjenigen
Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner
Risikotragfähigkeit entspricht. Natürlich kann eine
Kategorisierung bei der Orientierung helfen, allerdings zeigen
Erfahrungen mit Listen, Ratings, Rankings u. s. w., dass es immer
auf den bestimmten Blickwinkel und die vorgegebene Bewertung
ankommt. Eine allgemeingültige Auslegung, die vereinfacht ohne
auszublenden, können wir zumindest nicht erkennen. Verallgemeinernd kann man sagen,
dass man nicht von allgemeinen Risiken sprechen sollte, sondern von
konkreten, denkbaren Auswirkungen (z. B. Maximalverluste dieser
Produktlinie innerhalb der letzten 50 Jahre), wenn man Risiko
benennt. Es ist etwas anderes, ob man dem Kunden sagt, dass von
seinem Anlagekapital i. H. v. 100.000€ nur 10.000€ vorhanden
sein könnten, als dass man abstrakt von Schwankungen und
Kursverlusten spricht.
Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes
Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen,
die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu
erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Vielfalt der Produkte
verhindert gerade die Vergleichbarkeit. Die Vielfalt der
persönlichen Lebensumstände der Verbraucher verbessert
diese Situation auch nicht. Dennoch sollten Produktanbieter
unbedingt versuchen, die Vereinbarungen, die sie mit ihren Kunden
treffen, auch verständlich auszudrücken. Einer
Standardisierung der Angaben möglicherweise noch über
mehrere Produktlinien hinweg sehen wir mit Skepsis entgegen.
Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die
Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer
(Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Kostenquoten können
Informationen geben. Leider gibt es keinen Effektivzins und keine
Gesamtkostenquote, die nicht durch die unterschiedlichen zeitlichen
Verläufe zu abweichenden Interpretationen Anlass gibt. Sie
sollten zusätzlich angegeben werden, entlassen aber nicht aus
der Verpflichtung, die Teile, die tatsächlich zur Anlage bzw.
Investition gelangen, im Zeitverlauf konkret auszuweisen (s. a.
* These 3).
Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko)
und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese
Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete
Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden
können. Verbesserte Transparenz der
Produkte ist grundsätzlich zu begrüßen. Jegliches
„Risiko“ mus durch konkret Auswirkung beschrieben werden (s.
o.).
Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es
mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten
profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe
darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der
Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder
überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Richtig ist, dass der Verbraucher
das Angebot klar erkennen muss. Dazu gehört auch das Interesse
der „Berater“. Vermittler (oder allgemein: der Handel, s. a. *
These 1) haben natürlich ein Interesse am Umsatz, während
der „Rat“ eines Beraters vom Ergebnis unabhängig sein
sollte. Daher sind bei der Beratung nicht erkennbare
Interessenkollisionen problematisch. Falsch ist, dass die mögliche
Interessenkollision nur durch eine strikte Trennung sinnvoll
vermieden wird. Vielmehr ist allen Interessen am besten gedient,
wenn jeder, der als Berater auftritt, dazu verpflichtet wird,
sämtliche Vorteile aufzudecken, die er in der Sache von
Dritten erlangt. Das schränkt die Auswahl an verfügbaren
Lösungen nicht ein, man kann vorhandene Ressourcen an Know-How
optimal ausschöpfen und es lässt den Parteien die
Möglichkeit es in individueller Absprache zu vereinbaren, wie
verfahren wird. Mithin ist dies im wohlverstandenen Sinne der
Verbraucher, was der vzbv bereits in seiner Stellungnahme zur
Versicherungsvermittler-Gesetzgebung bestätigt hat (s. a. *
These 2). Für den Verbraucher ist nur
relevant, wie sein persönliches Beratungsgespräch zu
bewerten ist. Was sein Gegenüber ansonsten tut, hat keinen
Einfluss auf seine vertragliche Leistung. Eine Trennung ist daher
auch nicht effektiver als Transparenz möglicher
Interessenkollisionen.
Der Verbraucher ist hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs
unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte
aufgedeckt werden. Dem ist im vorher genannten Sinne
zuzustimmen. Allerdings kann sich auch erst im Verlauf des
Gespräches der Bedarf für eine Beratung ergeben. In jedem
Fall ist die mögliche Interessenkollision aufzudecken. Es kann
nicht darauf ankommen, wann diese begründet wird.
Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein
Berufsbild des Honorarberaters/unabhängigen Finanzberaters
geschaffen und rechtlich verankert werden. Richtig ist, dass die
Rahmenbedingungen für beratende Dienstleiter im
Finanzdienstleistungsmarkt einheitlich geregelt werden müssen.
Aktuell werden gerade den Beratern, die den Verbrauchern am
nächsten stehen, viele Steine in den Weg gelegt. Die
grundsätzlichen Voraussetzungen in der Person sind allerdings
die gleichen, die jeder Vermittler auch mitbringen sollte:
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, persönliche
Zuverlässigkeit und vor allen Dingen eine angemessene
Qualifikation! Eine Trennung in verschiedene
„Schubladen“ ist kontraproduktiv und nützt den
Verbrauchern nicht (s. o.). Der Verbraucher muss bei jedem, der
„persönliches Vertauen in Anspruch nimmt“, dessen
Interessenkollisionen erkennen können. Es kann nicht darauf
ankommen, wie die berufliche Bezeichnung gerade lautet. Vorgenanntes betrifft jeden
Beratungsanschein – z. B. auch die Situation, wenn ein „Honorar“
für eine Analyse genommen wird, was einen „bezahlten Rat“
nahelegt. Wenn später auf der Basis vermittelt wird, kann die
Interessenlage des „Beraters“ ins Gegenteil verkehren. Oder
wenn jemand einfach behauptet, objektiven Rat zu geben, der nur das
Interesse des Kunden berücksichtigt. Gerade letzteres ist ein
absolut typisches Verhalten im Markt. Häufig geben sich
Vermittler aus „objektive Ratgeber“ aus. Das es genau auf diese
Unterscheidung ankommt, hat auch die EU in ihrer
Versicherungsvermittler-Richtlinie erkannt. Nur wer ausdrücklich als
Vermittler auftritt (womit sein Interesse am Abschluss klar ist),
unterliegt nicht der Notwendigkeit der Aufdeckung einer möglichen
Interessenkollision (s. a. * These 2). Hier kommt es auf die
Transparenz und das Preis-/Leistungverhältnis der Produkte
an.
Eine kompetente Beratung setzt eine angemessene Berufsqualifikation
der beratenden Person voraus. Umfang und Tiefe der Ausbildung haben
sich an der abgedeckten Produktpalette zu orientieren. Dies umfasst
auch die Weiterbildung. Die Kontrolle der erforderlichen
Qualifikation ist nicht nur Aufgabe der Wirtschaft, sondern auch des
Staates. Daher sollen von allen Vermittlern und Beratern, also auch
von den gebundenen Vertretern und angestellten Mitarbeitern,
entsprechende Nachweise verlangt werden. Dem ist vollumfänglich
zuzustimmen (s. a. * These 8 b) und 10 c)) Ergänzend ist noch darauf
hinzuweisen, dass auch Vermittlungs- und Beratungs-Unternehmen die
Möglichkeit haben müssen, ihren Nachwuchs aus- oder
weiterzubilden. Dies muss auch für
Handelsvertreterverhältnisse gelten. Eine entsprechende
Anmeldung solcher Ausbildungen und die vorübergehende
Tätigkeitserlaubnis unter Aufsicht wären hier sinnvoll
(s. a. * These 10 d)).
Die Vermittler und Berater müssen die Haftungsverantwortung für
ihre Empfehlungen übernehmen. Die schwierige Beweissituation
für die Verbraucher muss verbessert werden. Die Vermittler und Berater haben auch in Vergangenheit
Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernommen
und müssen das auch für die Zukunft. Eine
Beweislastumkehr ausschließlich für Finanzberater
widerspricht aber der Rechtssystematik. Solange nicht jeder
Händler, jeder Jurist und alle anderen Berufe mit
Verbraucherkontakt dies als Voraussetzung ihrer Tätigkeit
haben, ist es auch für die Branche der Finanzdienstleister
abzulehnen. Abgesehen davon würde jede Unterstellung
ausreichen, um Druck auszuüben und Aufwand zu verursachen. Es
hat gute Gründe, dass derjenige, der sich auf eine Tatsache
beruft, diese glaubhaft machen muss. Die Haftung als wirksames Korrektiv für Fehlberatungen
zu betrachten, ist allerdings nicht vernünftig. Die Haftung
kann aus mehreren Gründen kaum dafür sorgen, dass
Fehlberatungen unterbleiben. Zunächst ist allein der niedrige
Anteil geahndeter Fälle zu nennen. Zum zweiten ist der
Zeitpunkt entscheidend. Eine Haftung erfolgt (wenn überhaupt)
erst mit großem zeitlichem Abstand zum Beratungsfehler. Im Übrigen wird ein Großteil der Beratungsschäden
nicht durch Kriminelle verursacht, sondern durch die vielen
ahnungslosen Vermittler, die in Kurzschulungen von diversem Unsinn
überzeugt werden. Auch hier wird deutlich: Neben Transparenz
ist Qualifikation der Berufstätigen der wichtigste Verbündete
aller Verbraucher.
Peter
Edinger
Vorstandssprecher
Finanzplaner
Deutschland
Bundesverband e. V.
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