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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
Abgrenzung Vermittlung (Handel) ./.
Beratung
Verkäufer bzw. Vermittler sind wesentlicher
Bestandteil des Handels und nicht pauschal zu diffamieren. Dies gilt
für Finanzdienstleistungs-Vermittler ebenso wie für die
anderer Branchen.
Der Handel besorgt den Großteil der
Finanzdienstleistungen. Schaltet man die typischen umsatzfördernden
Handelsfunktionen aus, wird man erhebliche Umsatzrückgänge
in Kauf nehmen müssen. Viel mehr Risiken als heute würden
überhaupt nicht gedeckt, viel mehr Vorsorge bliebe ungetroffen.
Beratung ist eine Dienstleistung, die völlig
unabhängig vom Beratungsergebnis entlohnt wird.
Die frühzeitige finanzielle Verbindlichkeit
setzt der breiten Akzeptanz der „Honorarberatung“ Grenzen
Provision kontra Honorar
Die Provision ist ebenso wie jede Handelsspanne
normale Vergütung für Vermittler, für die er sich
nicht rechtfertigen und über die er nicht Auskunft erteilen
muss.
Jeder zugelassene Vermittler oder Berater soll
auch gegen Honorar beraten und/oder Provisionen/Courtagen
vereinnahmen dürfen. Jeder (auch nur scheinbare) Berater muss
aber alle Vorteile aufdecken, die er in der gleichen Sache von
Dritten erlangt. Die Verhandlungen über die Verwendung dieser
Vorteile obliegt den Vertragsparteien.
Provisionsoffenbarung kontra
Kostentransparenz
Um das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen
zu können, muss die Leistung erkennbar sein (siehe
„Produktbeschreibung“) und die Gesamtkosten des Produktes müssen
angegeben werden.
Bei Produkten, die ganz oder teilweise die Anlage
oder Investition von Mitteln zum Gegenstand haben, muss der
tatsächlich angelegte bzw. investierte Anteil im Zeitverlauf
ausgewiesen werden
Wenn tatsächlich erhobene Kosten oder
Erträge (noch) nicht feststehen -weil z. B. nicht verbrauchte
Kosten wieder gutgeschrieben werden- ist die Kalkulation hierzu
offenzulegen
Transparente Produktbeschreibung
(Prospekt/Bedingungen)
Die verständliche Beschreibung der
Eigenschaften und Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen
muss immer durch die Anbieter erfolgen!
Es kann nicht Aufgabe des Vermittlers oder
Beraters sein, für mangelhafte Dokumente eintreten zu müssen
– etwa indem er anstelle des Anbieters alles nachvollziehbar
erklären muss oder indem er für nicht verständlich
dargelegte Produkteigenschaften haften soll!
Beratungspflicht kontra Transparenz
Sinn und den Nutzen eines Vertragsabschlusses ist
von vielen persönlichen Voraussetzungen und Einschätzungen
abhängig und nicht normiert zu bestimmen
Vertragsfreiheit oder Privatautonomie dürfen
nur eingeschränkt werden, wenn dies unumgänglich ist. Dazu
gehört auch in der Finanzdienstleistung die Freiheit, Produkte
und Beratungsdienstleistungen nach eigenem Gusto und ohne Zwang
anzubieten oder als Kunde zu ordern.
Der Verbraucher muss die Produkte und
Dienstleistungen in ihren Auswirkungen erkennen können. Die
Informationen hierzu müssen ihm ohne weiteres zur Verfügung
stehen.
Beratungsgrundlagen
Für den Verbraucher ist unabhängig von
formaljuristischen Details entscheidend, dass ein Marktteilnehmer ein
Versprechen auf Objektivität bei der Auswahl auch erfüllt
bzw. dass die Einschränkungen, denen der erteilte Rat
unterliegt, erkennbar sind.
Eine Regel, nach der jeder Makler einen
Marktüberblick haben muss, ist nicht marktgerecht und daher als
unangemessene Einschränkung der Berufsausübung zu
betrachten. Sie benachteiligt kleine Unternehmen!
Beratungsprotokoll kontra EU-Dokumentation
Die Protokollierung der Beratung stellt einen
Eingriff in die freie Berufsausübung dar, der weder durch die
EU-Richtlinie indiziert ist, noch bei vergleichbaren Berufen
angesetzt wird. Sie stellt einen aufgeblähten formalisierten Akt
dar, der dem gewünschten Bürokratieabbau zuwider läuft.
Aufsicht kontra Qualifikation
Die Rahmenbedingungen für Produktanbieter
können wirksam durch Aufsicht gestaltet werden.
Persönliche Beratungsleistungen können
nicht wirksam normiert werden. Hier muss ausschließlich die
Qualität durch angemessene Qualifikation sichergestellt werden.
Keine Aufsicht für
Wertpapiervermittler und Anlageberater
Vermittler und Berater von Wertpapieren und
Kapitalanlagen sind nicht unter Kapitalmarkt-Aufsicht zu stellen
sondern nur zu registrieren. Dies umfasst die Vermittlung aller
Wertpapiere
Registrierung, angemessene Qualifikation
und Überwachung
Alle diejenigen, die Finanzdienstleistungen
vermitteln oder über diesen Themenkreis beraten, ohne Zugriff
auf Kundengelder zu haben, sind in einem einheitlichen Register
einzutragen
Die Registrierung sollte sich auf die
wesentlichen Voraussetzungen für einen Berufszugang beschränken
und nicht auch die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der
Berufsausübung filtern und sie dadurch einschränken
Die Qualifikation muss für jeden Teil der
Branche angemessen in Umfang und Tiefe sein und ist Tätigkeits
bezogen zu prüfen
Vermittlern und Beratern muss die Möglichkeit
eingeräumt werden, anzulernende Personen bereits während
der Dauer von nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen anzumelden
und als Vermittler/Berater unter Aufsicht zu beschäftigen.
Sicherheitsleistungen sind auf den Schutz der
Verbraucher abzustellen und nicht auf Schutz der Produktanbieter
(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)
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