Thesen in Kurzform

Die Thesen zum Berufsbild in Kurzform (Hauptüberschriften)

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(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

Abgrenzung Vermittlung (Handel) ./. Beratung

Verkäufer bzw. Vermittler sind wesentlicher Bestandteil des Handels und nicht pauschal zu diffamieren. Dies gilt für Finanzdienstleistungs-Vermittler ebenso wie für die anderer Branchen.

Der Handel besorgt den Großteil der Finanzdienstleistungen. Schaltet man die typischen umsatzfördernden Handelsfunktionen aus, wird man erhebliche Umsatzrückgänge in Kauf nehmen müssen. Viel mehr Risiken als heute würden überhaupt nicht gedeckt, viel mehr Vorsorge bliebe ungetroffen.

Beratung ist eine Dienstleistung, die völlig unabhängig vom Beratungsergebnis entlohnt wird.

Die frühzeitige finanzielle Verbindlichkeit setzt der breiten Akzeptanz der „Honorarberatung“ Grenzen

Provision kontra Honorar

Die Provision ist ebenso wie jede Handelsspanne normale Vergütung für Vermittler, für die er sich nicht rechtfertigen und über die er nicht Auskunft erteilen muss.

Jeder zugelassene Vermittler oder Berater soll auch gegen Honorar beraten und/oder Provisionen/Courtagen vereinnahmen dürfen. Jeder (auch nur scheinbare) Berater muss aber alle Vorteile aufdecken, die er in der gleichen Sache von Dritten erlangt. Die Verhandlungen über die Verwendung dieser Vorteile obliegt den Vertragsparteien.

Provisionsoffenbarung kontra Kostentransparenz

Um das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen zu können, muss die Leistung erkennbar sein (siehe „Produktbeschreibung“) und die Gesamtkosten des Produktes müssen angegeben werden.

Bei Produkten, die ganz oder teilweise die Anlage oder Investition von Mitteln zum Gegenstand haben, muss der tatsächlich angelegte bzw. investierte Anteil im Zeitverlauf ausgewiesen werden

Wenn tatsächlich erhobene Kosten oder Erträge (noch) nicht feststehen -weil z. B. nicht verbrauchte Kosten wieder gutgeschrieben werden- ist die Kalkulation hierzu offenzulegen

Transparente Produktbeschreibung (Prospekt/Bedingungen)

Die verständliche Beschreibung der Eigenschaften und Auswirkungen von Produkten und Dienstleistungen muss immer durch die Anbieter erfolgen!

Es kann nicht Aufgabe des Vermittlers oder Beraters sein, für mangelhafte Dokumente eintreten zu müssen – etwa indem er anstelle des Anbieters alles nachvollziehbar erklären muss oder indem er für nicht verständlich dargelegte Produkteigenschaften haften soll!

Beratungspflicht kontra Transparenz

Sinn und den Nutzen eines Vertragsabschlusses ist von vielen persönlichen Voraussetzungen und Einschätzungen abhängig und nicht normiert zu bestimmen

Vertragsfreiheit oder Privatautonomie dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies unumgänglich ist. Dazu gehört auch in der Finanzdienstleistung die Freiheit, Produkte und Beratungsdienstleistungen nach eigenem Gusto und ohne Zwang anzubieten oder als Kunde zu ordern.

Der Verbraucher muss die Produkte und Dienstleistungen in ihren Auswirkungen erkennen können. Die Informationen hierzu müssen ihm ohne weiteres zur Verfügung stehen.

Beratungsgrundlagen

Für den Verbraucher ist unabhängig von formaljuristischen Details entscheidend, dass ein Marktteilnehmer ein Versprechen auf Objektivität bei der Auswahl auch erfüllt bzw. dass die Einschränkungen, denen der erteilte Rat unterliegt, erkennbar sind.

Eine Regel, nach der jeder Makler einen Marktüberblick haben muss, ist nicht marktgerecht und daher als unangemessene Einschränkung der Berufsausübung zu betrachten. Sie benachteiligt kleine Unternehmen!

Beratungsprotokoll kontra EU-Dokumentation

Die Protokollierung der Beratung stellt einen Eingriff in die freie Berufsausübung dar, der weder durch die EU-Richtlinie indiziert ist, noch bei vergleichbaren Berufen angesetzt wird. Sie stellt einen aufgeblähten formalisierten Akt dar, der dem gewünschten Bürokratieabbau zuwider läuft.

Aufsicht kontra Qualifikation

Die Rahmenbedingungen für Produktanbieter können wirksam durch Aufsicht gestaltet werden.

Persönliche Beratungsleistungen können nicht wirksam normiert werden. Hier muss ausschließlich die Qualität durch angemessene Qualifikation sichergestellt werden.

Keine Aufsicht für Wertpapiervermittler und Anlageberater

Vermittler und Berater von Wertpapieren und Kapitalanlagen sind nicht unter Kapitalmarkt-Aufsicht zu stellen sondern nur zu registrieren. Dies umfasst die Vermittlung aller Wertpapiere

Registrierung, angemessene Qualifikation und Überwachung

Alle diejenigen, die Finanzdienstleistungen vermitteln oder über diesen Themenkreis beraten, ohne Zugriff auf Kundengelder zu haben, sind in einem einheitlichen Register einzutragen

Die Registrierung sollte sich auf die wesentlichen Voraussetzungen für einen Berufszugang beschränken und nicht auch die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Berufsausübung filtern und sie dadurch einschränken

Die Qualifikation muss für jeden Teil der Branche angemessen in Umfang und Tiefe sein und ist Tätigkeits bezogen zu prüfen

Vermittlern und Beratern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, anzulernende Personen bereits während der Dauer von nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen anzumelden und als Vermittler/Berater unter Aufsicht zu beschäftigen.

Sicherheitsleistungen sind auf den Schutz der Verbraucher abzustellen und nicht auf Schutz der Produktanbieter

(Thesenpapier von Peter Edinger - FINANZPLANER DEUTSCHLAND)

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