Der Verteilungstermin
Nach der Zuschlagserteilung wird der Verteilungstermin
festgesetzt. In der Regel findet dieser ca. 6 - 8 Wochen danach
statt.
Die Zahlung
Am Verteilungstermin muss der bar zu zahlende Teil des Gebotes dem
Gericht vorliegen. Bis dahin ist der Betrag mit dem gesetzlichen Zins
(4% pro Jahr) zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Verzinsung
entfällt, wenn der Betrag hinterlegt wird und es wird
ausdrücklich auf die Rücknahme verzichtet.
Die Verteilung des Erlöses erfolgt entsprechend dem
Teilungsplan nach der Rangfolge.
Unsere Empfehlung zum Verteilungstermin:
Da der gesetzliche Zins von 4% meistens geringer ist als
bankübliche Zinsen, ist für Sie natürlich von Vorteil,
wenn die Fälligkeit des Betrages möglichst lang
hinausgeschoben wird.
In der Regel wird der Rechtspfleger auf verständliche Wünsche
bei der Terminfestlegung eingehen (Urlaub o. ä.). Andererseits
darf der Rechtspfleger natürlich die Interessen des Schuldners
und auch des Gläubigers nicht außer Acht lassen. Stimmen
Sie also den Termin aktiv mit dem Rechtspfleger ab.
Von einer früheren Hinterlegung des Betrages unter
Rücknahmeverzicht sollten Sie absehen, da Sie hierdurch ja nur
4% Zinsen sparen.
Achten Sie aber unbedingt darauf, dass der Betrag so rechtzeitig
der Gerichtskasse vorliegt, dass der Rechtspfleger beim
Verteilungstermin auch vom Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse
unterrichtet ist. Telefonieren Sie vor dem Termin nochmal mit dem
Rechtspfleger!
Achten Sie auch auf die Höhe des Betrages, der im
Verteilungstermin abzulösen ist (Bargebot abzüglich
hinterlegter Betrag sowie Zinsen für den ausstehenden Teil).
Weisen Sie Ihre Bank schriftlich an, den Betrag rechtzeitig
(spätestens 1 - 2 Wochen vor dem Verteilungstermin) zu
überweisen und nehmen Sie für alle Fälle noch etwas
Bargeld zum Termin mit.
Beschleunigen Sie ggf. die Abwicklung einer Finanzierung, indem
Sie sofort nach Zuschlagserteilung das Darlehen beantragen und die
vollständigen Beleihungsunterlagen vorlegen (incl. Kopie des
Zuschlagsbeschlusses).
Falls die Bank auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamtes besteht, sollten Sie nicht warten, bis das Finanzamt sich
bei Ihnen meldet. Gehen Sie nach Möglichkeit selbst zur
Grunderwerbsteuerstelle und holen Sie sich die Bescheinigung gegen
Vorlage der Einzahlungsquittung und des Zuschlagsbeschlusses ab.
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