Verteilung

Reihenfolge, Zeitpunkt und Höhe der Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung

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Der Verteilungstermin

Nach der Zuschlagserteilung wird der Verteilungstermin festgesetzt. In der Regel findet dieser ca. 6 - 8 Wochen danach statt.

Die Zahlung

Am Verteilungstermin muss der bar zu zahlende Teil des Gebotes dem Gericht vorliegen. Bis dahin ist der Betrag mit dem gesetzlichen Zins (4% pro Jahr) zu verzinsen. Die Verpflichtung zur Verzinsung entfällt, wenn der Betrag hinterlegt wird und es wird ausdrücklich auf die Rücknahme verzichtet.

Die Verteilung des Erlöses erfolgt entsprechend dem Teilungsplan nach der Rangfolge.

Unsere Empfehlung zum Verteilungstermin:

Da der gesetzliche Zins von 4% meistens geringer ist als bankübliche Zinsen, ist für Sie natürlich von Vorteil, wenn die Fälligkeit des Betrages möglichst lang hinausgeschoben wird.

In der Regel wird der Rechtspfleger auf verständliche Wünsche bei der Terminfestlegung eingehen (Urlaub o. ä.). Andererseits darf der Rechtspfleger natürlich die Interessen des Schuldners und auch des Gläubigers nicht außer Acht lassen. Stimmen Sie also den Termin aktiv mit dem Rechtspfleger ab.

Von einer früheren Hinterlegung des Betrages unter Rücknahmeverzicht sollten Sie absehen, da Sie hierdurch ja nur 4% Zinsen sparen.

Achten Sie aber unbedingt darauf, dass der Betrag so rechtzeitig der Gerichtskasse vorliegt, dass der Rechtspfleger beim Verteilungstermin auch vom Eingang der Zahlung bei der Gerichtskasse unterrichtet ist. Telefonieren Sie vor dem Termin nochmal mit dem Rechtspfleger!

Achten Sie auch auf die Höhe des Betrages, der im Verteilungstermin abzulösen ist (Bargebot abzüglich hinterlegter Betrag sowie Zinsen für den ausstehenden Teil).

Weisen Sie Ihre Bank schriftlich an, den Betrag rechtzeitig (spätestens 1 - 2 Wochen vor dem Verteilungstermin) zu überweisen und nehmen Sie für alle Fälle noch etwas Bargeld zum Termin mit.

Beschleunigen Sie ggf. die Abwicklung einer Finanzierung, indem Sie sofort nach Zuschlagserteilung das Darlehen beantragen und die vollständigen Beleihungsunterlagen vorlegen (incl. Kopie des Zuschlagsbeschlusses).

Falls die Bank auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes besteht, sollten Sie nicht warten, bis das Finanzamt sich bei Ihnen meldet. Gehen Sie nach Möglichkeit selbst zur Grunderwerbsteuerstelle und holen Sie sich die Bescheinigung gegen Vorlage der Einzahlungsquittung und des Zuschlagsbeschlusses ab.

© 2009 TOP-SERVICE All-Finanz-Planungen GmbH - letzte Aktualisierung 08.05.2006 -
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