Gutachten
In der Regel liegt beim Amtsgericht ein Gutachten über den
Verkehrswert der Immobilie zur Einsicht aus. Das Gutachten soll auch
Auskunft über den technischen Zustand und die wirtschaftliche
Bewertung des Objektes geben. Zur Ermittlung des Verkehrswertes
kommen folgende Verfahren in Frage:
Sachwertverfahren
Das Sachwertverfahren orientiert sich ausschließlich an den
Baukosten und am Zeitwert der Immobilie. Es wird praktisch ermittelt,
was es heute kosten würde, das Objekt heute in derzeitigem
Zustand (nach Art und Alter) an derselben Stelle zu erstellen.
Ertragswertverfahren
Das Ertragswertverfahren orientiert sich ausschließlich an
den Ertragserwartungen, die mit der Immobilie verknüpft werden
(also an Einnahmen, Kosten etc.). Hierbei wird praktisch ermittelt,
in welchem Verhältnis der Erwerb der Immobilie zu einer
alternativen Kapitalanlage steht.
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren orientiert sich an bereits
abgeschlossenen Verträgen über vergleichbare Objekte. Es
wird also versucht, über den direkten Vergleich den heutigen
Marktwert zu ermitteln.
Die Anwendung der einzelnen Verfahren bzw. deren Gewichtung
erfolgt je nach Objekt und Nutzung völlig unterschiedlich.
Unsere Empfehlung zum Gutachten:
Sie sollten das Gutachten sehr genau lesen, denn es gibt doch eine
ganze Menge Spielräume in der Bewertung, die das Ergebnis sowohl
nach oben als auch nach unten beeinflussen können. VORSICHT bei
Objektbeschreibungen und -bewertungen, bei denen die Ortsbesichtigung
sehr lange zurückliegt oder keine Innenbesichtigung durchgeführt
worden ist. Verdeckte Baumängel werden erst recht nicht im
Gutachten erscheinen können.
Nehmen Sie fachkundigen Rat in Anspruch, falls Sie nicht selbst
mit den Inhalten von Verkehrswertermittlungen vertraut sind!
Mitteilungen des Grundbuchamtes
befinden sich ebenfalls in der Versteigerungsakte. Hier wird vom
Grundbuchamt mitgeteilt, welche Belastungen sich zur Zeit der
Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch
ergeben.
Anmeldungen der Beteiligten
sind gleichfalls in der Versteigerungsakte zu finden und hierin
besteht - wie auch in die Mitteilungen des Grundbuchamtes und das
Gutachten - das Recht zur Einsicht (§ 42 ZVG).
Weitere Informationen über das Objekt
Bauamt (Bauplanungs- und Bauaufsichtsamt)
Hier gibt es ein öffentliches Verzeichnis der Baulasten,
sowie Auskunft über Bau- oder Nutzungsbeschränkungen,
erfolgte Bauabnahme, bezahlte Erschließungskosten und die
Bebauungs- bzw. Nutzungspläne.
Wohnungsamt
Das Wohnungsamt gibt Auskunft darüber, ob das Objekt mit
"öffentlichen Mitteln" gefördert wurde und ob
eine Wohnraumbindung besteht.
Unsere Empfehlung zu Einsichtmöglichkeiten:
Informieren Sie sich über die Beteiligten und deren
Interessen (Preisvorstellungen, Verkauf noch vor dem Termin o. ä.)
und die bestehenden und bestehenbleibenden Rechte. Nehmen Sie dabei
alle genannten Quellen in Anspruch, denn das Gericht oder der
Gutachter sind nicht zur Ermittlung sämtlicher Belastungen
verpflichtet!
Im Übrigen können sich wichtige Hinweise ergeben, die
Ihnen Möglichkeiten zur Beeinflussung des Verfahrens eröffnen
(Ausbietungsgarantien, Gläubigerablösungen usw.).
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