Verhandlung über den Zuschlag

Erteilung des Zuschlags oder Versagung, Aussetzung oder Einstellung

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Nach der Beendigung der Bietstunde ist der Ersteher also nicht automatisch nach dreimaligen Aufruf des Meistgebotes schon Eigentümer des Objektes. Der Zuschlag ist hier noch nicht erteilt. Vielmehr ist mit den Beteiligten über den Zuschlag zu verhandeln (vorausgesetzt, es gibt ein gültiges Gebot).

Es sind folgende Ergebnisse der Verhandlung möglich:

Versagung des Zuschlags

Falls die 5/10- oder die 7/10-Grenze in diesem Termin noch Gültigkeit besaß und das Meistgebot 50% des Verkehrswertes nicht erreicht, wird der Zuschlag vom Gericht versagt (auf Gläubiger-Antrag bei 7/10).

Aussetzung der Verkündung des Zuschlags

Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht die Verkündung des Zuschlags auf einen späteren Termin festsetzen. Die Verkündung soll nicht länger als 1 Woche verschoben werden. In der Praxis ist hier mit 1 bis 2 Wochen zu rechnen.

Erteilung des Zuschlags

Der Zuschlag kann auch sofort erteilt werden, wenn die Beteiligten keine Einwände dagegen haben. Von diesem Moment ist der Ersteher der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie. Das bedeutet, dass er auch alle Lasten und Gefahren der Immobilie bereits trägt, auch wenn er erst später im Grundbuch eingetragen wird.

Einstweilige Einstellung des Verfahrens

Der bestrangig betreibende Gläubiger kann bis zur Zuschlagserteilung die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Dann wird - auf Antrag des Gläubigers - das Verfahren mit einem neuen Termin fortgesetzt.

Unsere Empfehlung zum Zuschlag:

Nicht selten wird vom Gläubiger die Aussetzung der Verkündung beantragt. Häufig wird in dieser Zeit eine zusätzliche Zahlung außerhalb der Zwangsversteigerung vom Gläubiger gefordert (was durchaus zulässig ist, wenn die Zahlung auch dem Schuldner zugute kommt) oder mit der einstweiligen Einstellung gedroht.

Das muss nicht heißen, dass der Gläubiger dies tatsächlich auch tut. Sie sollten auf derartige Ansinnen gefasst sein und nach Lage der Dinge eine Entscheidung treffen. Ihr persönliches Limit sollten Sie aber auf keinen Fall überschreiten.

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