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Nach der Beendigung der Bietstunde ist der Ersteher also nicht
automatisch nach dreimaligen Aufruf des Meistgebotes schon Eigentümer
des Objektes. Der Zuschlag ist hier noch nicht erteilt. Vielmehr ist
mit den Beteiligten über den Zuschlag zu verhandeln
(vorausgesetzt, es gibt ein gültiges Gebot).
Es sind folgende Ergebnisse der Verhandlung möglich:
Versagung des Zuschlags
Falls die 5/10- oder die 7/10-Grenze in diesem Termin noch
Gültigkeit besaß und das Meistgebot 50% des Verkehrswertes
nicht erreicht, wird der Zuschlag vom Gericht versagt (auf
Gläubiger-Antrag bei 7/10).
Aussetzung der Verkündung des Zuschlags
Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht die Verkündung
des Zuschlags auf einen späteren Termin festsetzen. Die
Verkündung soll nicht länger als 1 Woche verschoben werden.
In der Praxis ist hier mit 1 bis 2 Wochen zu rechnen.
Erteilung des Zuschlags
Der Zuschlag kann auch sofort erteilt werden, wenn die Beteiligten
keine Einwände dagegen haben. Von diesem Moment ist der Ersteher
der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie. Das
bedeutet, dass er auch alle Lasten und Gefahren der Immobilie bereits
trägt, auch wenn er erst später im Grundbuch eingetragen
wird.
Einstweilige Einstellung des Verfahrens
Der bestrangig betreibende Gläubiger kann bis zur
Zuschlagserteilung die einstweilige Einstellung des Verfahrens
beantragen. Dann wird - auf Antrag des Gläubigers - das
Verfahren mit einem neuen Termin fortgesetzt.
Unsere Empfehlung zum Zuschlag:
Nicht selten wird vom Gläubiger die Aussetzung der Verkündung
beantragt. Häufig wird in dieser Zeit eine zusätzliche
Zahlung außerhalb der Zwangsversteigerung vom Gläubiger
gefordert (was durchaus zulässig ist, wenn die Zahlung auch dem
Schuldner zugute kommt) oder mit der einstweiligen Einstellung
gedroht.
Das muss nicht heißen, dass der Gläubiger dies
tatsächlich auch tut. Sie sollten auf derartige Ansinnen gefasst
sein und nach Lage der Dinge eine Entscheidung treffen. Ihr
persönliches Limit sollten Sie aber auf keinen Fall
überschreiten.
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