Die Bietstunde

Die Stunde der Wahrheit - Inhalt der Bietstunde und Gültigkeit des Gebots

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Die Dauer der Bietstunde

ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss mindestens 30 Minuten betragen

Der Inhalt der Bietstunde

In diesem Teil des Termins erfolgen die eigentlichen Gebote. Ausgeboten wird nur der bar zu zahlende Teil (nicht die bestehenbleibenden Rechte). Ein Gebot wird mündlich abgegeben und kann im Prinzip nicht zurückgenommen werden. Die Bietstunde wird nach Ablauf der Mindestdauer beendet, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot mehr abgegeben wird.

Gültigkeit eines Gebotes

Ein Gebot ist nur wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes erreicht und höher ist, als das vorhergehende noch wirksame Gebot. Es ist nicht gesetzlich festgelegt, um welchen Betrag ein Gebot das Vorausgehende übersteigen muss.

Außerdem muss der Bieter einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und entsprechende Vertretungs-Ermächtigungen (z. B. notarielle Vollmacht, Handelsregisterauszug etc.) vorlegen und - auf Antrag eines Beteiligten - eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des Verkehrswerts hinterlegen (Bargeld, bestätigte Bundesbankschecks, Verrechnungsschecks eines geeigneten Kreditinstitutes oder selbstschuldnerische Bankbürgschaft).

Die Wirksamkeit ist nicht davon abhängig, dass die 5/10- oder die 7/10-Grenze erreicht werden. Ein Gebot unter dieser Grenze ist sehr wohl gültig, auch wenn es niedriger ist (sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind). Ein unwirksames Gebot wird vom Gericht zurückgewiesen.

Unsere Empfehlung zum Gebot:

Denken Sie an Ihren Personalausweis bzw. die Vertretungs-Ermächtigungen. Manchmal reicht dem Gericht ein Reisepass aus - aber Sie sollten sich hierauf nicht verlassen (Führerschein o. ä. reicht nicht).

Die Sicherheitsleistung sollten Sie in jedem Fall dabei haben, auch wenn Sie evtl. mit dem betreibenden Gläubiger einen Verzicht auf Sicherheitsleistung vereinbart haben - andere könnten diese fordern. Stückeln Sie Ihre Sicherheitsleistung (z. B. 70% der Summe, die Sie bieten wollen, als LZB-Scheck und den Rest in bar), damit keine direkten Rückschlüsse auf Ihr persönliches Limit möglich sind.

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