Bekanntmachungen

Beteiligte an der Zwangsversteigerung und die Verfahrensbedingungen werden bekannt gemacht

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Die Verfahrensbeteiligten

oder deren Bevollmächtigte werden festgestellt (z. B. Gläubiger, Eigentümer, Mieter, Pächter etc.). Die Beteiligten müssen nicht zwangsläufig anwesend sein.

Der Grundbuchinhalt

wird festgestellt (Eintragungen im Bestandsverzeichnis, in den Abteilungen 1, 2 u. 3, evtl. Neueintragungen oder Anträge auf Eintragung im Grundbuch).

Die betreibenden Gläubiger und der Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme

werden genannt. Der Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme (Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamt zugegangen ist) ist maßgebend für die Berechnung der laufenden und rückständigen Zinsen. Bei den betreibenden Gläubigern ist die Position des bestrangigen in der Regel ausschlaggebend für den Verlauf der Zwangsversteigerung, denn aus dieser Position ergibt sich der wesentlichste Einfluß.

Die Anmeldungen der Gläubiger

können schriftlich vor dem Termin oder zu diesem Zeitpunkt erfolgen (z. B. Grundschulden und Hypotheken nebst Zinsen). Auch Mieter oder Pächter können geleistete Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen anmelden (das kann zu eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten führen).

Die Ausgebotsarten

können in folgenden Formen auftreten:

Einzelausgebote sind die eigentlich vorgeschriebene Form (also jedes Grundstück, Grundstücksbruchteil für sich).

Gruppenausgebote (die Zusammenfassung mehrerer Anteile) können unter Verzicht auf die Einzelausgebote ebenso wie

Gesamtausgebote (Gebot auf das gesamte Objekt) zugelassen werden, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind. Anderenfalls müssen mehrere Ausgebotsarten nebeneinander durchgeführt werden.

Die Versteigerungsbedingungen

regeln u. a. gesetzlich oder vom Gesetz abweichend auf Antrag eines Beteiligten die Bedingungen zur Übernahme der Immobilie (ob der Ersteher das Objekt lastenfrei oder mit bestehenbleibenden Rechten übernehmen muss und wie hoch der Wert hierfür anzusetzen ist).

Der Verkehrswert

wird in der Regel durch Gutachter ermittelt und durch das Amtsgericht festgestellt, er kann aber auch erst in diesem Moment festgesetzt werden. Wenn die 7/10- bzw. 5/10-Grenze noch gilt, wird dies hier bekanntgegeben.

Unterschreitet das höchste Gebot die 5/10-Grenze (50% des Verkehrswertes), muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen.

Wird die 5/10-Grenze erreicht aber die 7/10-Grenze (70% des Verkehrswertes) unterschritten, wird der Zuschlag versagt, falls ein Beteiligter dies beantragt (sofern dieser einen Ausfall erleidet, weil die 7/10-Grenze nicht erreicht wird).

Wenn der Zuschlag einmal wegen einem der o. g. Gründe versagt wurde, gelten diese Grenzen für die weiteren Termine im laufenden Versteigerungsverfahren nicht mehr.

Das geringste Gebot

besteht aus einem bar zu zahlenden Teil (in der Regel die Verfahrenskosten und rückständigen Grundsteuern) sowie evtl. bestehenbleibenden Rechten (die dem bestrangig betreibenden Gläubiger vorgehenden Rechte sind zusätzlich zu übernehmen und werden nicht mit ausgeboten).

Die Verfahrenskosten fallen also nicht zusätzlich an, sondern sind im Gebot enthalten. Das geringste Gebot ist ein absolutes Mindestgebot.

Unsere Empfehlung zum Bekanntmachungsteil:

Grundsätzlich sollten Sie sich die Informationen, die im Bekanntmachungsteil gegeben werden, bereits vorher besorgt haben. Trotzdem sollten Sie hier anwesend sein, denn es könnten noch neue Dinge hinzukommen.

So bewirkt ja zum Beispiel die Eintragung des Zwangsversteigerungs-vermerkes im Grundbuch keine Grundbuchsperre (Sie haben kein gesetzliches Einsichtsrecht ins Grundbuch) oder es ergeben sich neue Beteiligte und ähnliches.

Vergleichen und notieren Sie die wichtigsten Punkte jetzt, falls Sie diese Informationen noch nicht hatten.

Fragen Sie den Rechtspfleger, wenn Ihnen etwas unklar geblieben ist, denn er hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Versteigerung zu sorgen!

Denken Sie bitte daran, dass Sie das Objekt gegebenenfalls ohne jede Garantie ersteigern!

Im übrigen können Sie den Bekanntmachungsteil nutzen, um die anderen Zuhörer im Hinblick auf Ihre Strategie zu beobachten.

© 2009 TOP-SERVICE All-Finanz-Planungen GmbH - letzte Aktualisierung 08.05.2006 -
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