Die Verfahrensbeteiligten
oder deren Bevollmächtigte werden festgestellt (z. B.
Gläubiger, Eigentümer, Mieter, Pächter etc.). Die
Beteiligten müssen nicht zwangsläufig anwesend sein.
Der Grundbuchinhalt
wird festgestellt (Eintragungen im Bestandsverzeichnis, in den
Abteilungen 1, 2 u. 3, evtl. Neueintragungen oder Anträge auf
Eintragung im Grundbuch).
Die betreibenden Gläubiger und der Zeitpunkt
der ersten Beschlagnahme
werden genannt. Der Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme (Zeitpunkt,
in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem
Grundbuchamt zugegangen ist) ist maßgebend für die
Berechnung der laufenden und rückständigen Zinsen. Bei den
betreibenden Gläubigern ist die Position des bestrangigen in der
Regel ausschlaggebend für den Verlauf der Zwangsversteigerung,
denn aus dieser Position ergibt sich der wesentlichste Einfluß.
Die Anmeldungen der Gläubiger
können schriftlich vor dem Termin oder zu diesem Zeitpunkt
erfolgen (z. B. Grundschulden und Hypotheken nebst Zinsen). Auch
Mieter oder Pächter können geleistete Baukostenzuschüsse
oder Mietvorauszahlungen anmelden (das kann zu eingeschränkten
Kündigungsmöglichkeiten führen).
Die Ausgebotsarten
können in folgenden Formen auftreten:
Einzelausgebote sind die eigentlich vorgeschriebene Form (also
jedes Grundstück, Grundstücksbruchteil für sich).
Gruppenausgebote (die Zusammenfassung mehrerer Anteile) können
unter Verzicht auf die Einzelausgebote ebenso wie
Gesamtausgebote (Gebot auf das gesamte Objekt) zugelassen werden,
sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind. Anderenfalls müssen
mehrere Ausgebotsarten nebeneinander durchgeführt werden.
Die Versteigerungsbedingungen
regeln u. a. gesetzlich oder vom Gesetz abweichend auf Antrag
eines Beteiligten die Bedingungen zur Übernahme der Immobilie
(ob der Ersteher das Objekt lastenfrei oder mit bestehenbleibenden
Rechten übernehmen muss und wie hoch der Wert hierfür
anzusetzen ist).
Der Verkehrswert
wird in der Regel durch Gutachter ermittelt und durch das
Amtsgericht festgestellt, er kann aber auch erst in diesem Moment
festgesetzt werden. Wenn die 7/10- bzw. 5/10-Grenze noch gilt, wird
dies hier bekanntgegeben.
Unterschreitet das höchste Gebot die 5/10-Grenze (50% des
Verkehrswertes), muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen
versagen.
Wird die 5/10-Grenze erreicht aber die 7/10-Grenze (70% des
Verkehrswertes) unterschritten, wird der Zuschlag versagt, falls ein
Beteiligter dies beantragt (sofern dieser einen Ausfall erleidet,
weil die 7/10-Grenze nicht erreicht wird).
Wenn der Zuschlag einmal wegen einem der o. g. Gründe versagt
wurde, gelten diese Grenzen für die weiteren Termine im
laufenden Versteigerungsverfahren nicht mehr.
Das geringste Gebot
besteht aus einem bar zu zahlenden Teil (in der Regel die
Verfahrenskosten und rückständigen Grundsteuern) sowie
evtl. bestehenbleibenden Rechten (die dem bestrangig betreibenden
Gläubiger vorgehenden Rechte sind zusätzlich zu übernehmen
und werden nicht mit ausgeboten).
Die Verfahrenskosten fallen also nicht zusätzlich an, sondern
sind im Gebot enthalten. Das geringste Gebot ist ein absolutes
Mindestgebot.
Unsere Empfehlung zum Bekanntmachungsteil:
Grundsätzlich sollten Sie sich die Informationen, die im
Bekanntmachungsteil gegeben werden, bereits vorher besorgt haben.
Trotzdem sollten Sie hier anwesend sein, denn es könnten noch
neue Dinge hinzukommen.
So bewirkt ja zum Beispiel die Eintragung des
Zwangsversteigerungs-vermerkes im Grundbuch keine Grundbuchsperre
(Sie haben kein gesetzliches Einsichtsrecht ins Grundbuch) oder es
ergeben sich neue Beteiligte und ähnliches.
Vergleichen und notieren Sie die wichtigsten Punkte jetzt, falls
Sie diese Informationen noch nicht hatten.
Fragen Sie den Rechtspfleger, wenn Ihnen etwas unklar geblieben
ist, denn er hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße
Abwicklung der Versteigerung zu sorgen!
Denken Sie bitte daran, dass Sie das Objekt gegebenenfalls ohne
jede Garantie ersteigern!
Im übrigen können Sie den Bekanntmachungsteil nutzen, um
die anderen Zuhörer im Hinblick auf Ihre Strategie zu
beobachten.
|