Innenbesichtigung
Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, für
eine Besichtigung das Grundstück bzw. das Haus betreten zu
dürfen. Selbst ein vom Gericht mit der Ermittlung des
Verkehrswertes beauftragter Gutachter braucht nicht vom Eigentümer
bzw. Mieter einer Wohnung oder eines Hauses hereingelassen zu werden.
Außenbesichtigung
Eine Außenbesichtigung ist in der Regel möglich (sofern
hierzu nicht das Grundstück oder die Immobilie betreten werden
muss).
Unsere Empfehlung zur Besichtigung:
Gehen Sie mit Fingerspitzengefühl vor und versuchen Sie die
Beteiligten von Ihren lauteren Absichten zu überzeugen.
Bei vom Eigentümer bewohntem Objekt
sollten Sie Verständnis haben, dass Sie der Eigentümer
nicht unbedingt mit offenen Armen empfangen wird. Vielleicht versucht
er noch, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Weisen Sie eventuell
darauf hin, dass ein hoher Erlös aus der Versteigerung auch dem
Schuldner zugute kommt.
Bei vom Mieter bewohnten Objekt
werden Sie meistens nur dann nicht zur Besichtigung gelangen, wenn
der Mieter das Objekt selbst ersteigern will. Ansonsten teilen Sie
ihm mit, dass Sie das Objekt erwerben wollen und zeigen Sie Ihre
Bereitschaft, bei der Lösung der auftauchenden Probleme zu
helfen. Vielleicht erfährt der Mieter ja auch erst durch Sie von
dem anstehenden Besitzerwechsel.
Bei unbewohntem Objekt
forschen Sie bei den Gläubigern, Eigentümern, Mietern,
bei Hausverwaltern, Konkurs- oder Zwangsverwaltern nach
Schlüsselinhabern und fragen diese nach der Möglichkeit
einer Besichtigung.
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