Besichtigung

Rechte zur Besichtigung der Immobilie aus der Zwangsversteigerung

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Innenbesichtigung

Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, für eine Besichtigung das Grundstück bzw. das Haus betreten zu dürfen. Selbst ein vom Gericht mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragter Gutachter braucht nicht vom Eigentümer bzw. Mieter einer Wohnung oder eines Hauses hereingelassen zu werden.

Außenbesichtigung

Eine Außenbesichtigung ist in der Regel möglich (sofern hierzu nicht das Grundstück oder die Immobilie betreten werden muss).

Unsere Empfehlung zur Besichtigung:

Gehen Sie mit Fingerspitzengefühl vor und versuchen Sie die Beteiligten von Ihren lauteren Absichten zu überzeugen.

Bei vom Eigentümer bewohntem Objekt

sollten Sie Verständnis haben, dass Sie der Eigentümer nicht unbedingt mit offenen Armen empfangen wird. Vielleicht versucht er noch, die Zwangsversteigerung abzuwenden. Weisen Sie eventuell darauf hin, dass ein hoher Erlös aus der Versteigerung auch dem Schuldner zugute kommt.

Bei vom Mieter bewohnten Objekt

werden Sie meistens nur dann nicht zur Besichtigung gelangen, wenn der Mieter das Objekt selbst ersteigern will. Ansonsten teilen Sie ihm mit, dass Sie das Objekt erwerben wollen und zeigen Sie Ihre Bereitschaft, bei der Lösung der auftauchenden Probleme zu helfen. Vielleicht erfährt der Mieter ja auch erst durch Sie von dem anstehenden Besitzerwechsel.

Bei unbewohntem Objekt

forschen Sie bei den Gläubigern, Eigentümern, Mietern, bei Hausverwaltern, Konkurs- oder Zwangsverwaltern nach Schlüsselinhabern und fragen diese nach der Möglichkeit einer Besichtigung.

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